Inhaltsverzeichnis.
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trag zugunsten eines Dritten den Forderungserwerb an die Be-dingung der Übernahme einer Verpflichtung knüpft (403). 403
II. Fälle (404). Vorkommen im deutschen Recht (404). Im römi-schen Recht (404). Anerkannte Wirksamkeit im heutigen Recht (404).Inhalt der Versprechensschuld (404). Entweder nur gehöriges Be-mühen um die Leistung des Dritten (404). Oder Herbeiführungdieses Erfolges (405). Vertragsauslegung (405). Vorkommen beimLehrvertrage (405). Absclilufs oder Mitabscklufs durch den ineignem Namen kontrahierenden Vater oder sonstigen Erzieher (405).
Ihre Haftung (405). Beim Frachtverträge (406). Unterschied derHaftung beim Landfrachtvertrage und beim Seefrachtverträge (406).
Das gezogene Wechselversprechen (406). Das Versprechen desAnweisenden, insbesondere beim Kreditbrief und beim Scheck(406). An sich enthält die Anweisung überhaupt kein Versprechen
(406) . Möglichkeit einer Verpflichtung des Anweisenden zum Ein-stehen für die Bewirkung der Leistung durch den Angewiesenenaus dem Kausalverhältnis (407). Der angebliche Unterschiedzwischen Verträgen auf Leistung „des Dritten“ und „durch Dritte“
(407) . Verträge über fremde Sachen oder Rechte (407). Eine Ver-pflichtung des Dritten zur Leistung nicht erforderlich (408). Kannaber gleichzeitig bestehen (408). Begriffswesentlich bei der Bürg-
schaft (408). 408
Zweiter Titel.
Einzelne Schuldverträge.
§ 190. Arten der Schuldvertrage.408
I. Überhaupt (408). Mannigfache Einteilungsgründe (408). ReineKonsensualverträge, Realverträge, Formalverträge, insbesondereSkripturversprechen (408). Einseitige und zweiseitige, unvollkommenzweiseitige und gegenseitige Schuldverträge; Verträge mit Zu-weisung einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung an Dritte (408).Hauptverträge, Nebenverträge und Vorverträge (409). Haupt-
einteilung nach dem Vertragszweck (409). 408
II. Kausale und abstrakte Schuldverträge (409). Begrifflicher
Unterschied (409). Die abstrakten Schuldverträge als eine be-sondere Gattung (409). 409
III. Arten der kausalen Schuldverträge (409). Typenbildung nachdem für den Vertragsinhalt bestimmenden materiellen Vertrags-
zweck (409). Sehr verschiedene Möglichkeiten der Zweckwürdigungnach der Heraushebung des Hauptzwecks, nach objektiven odersubjektiven Gesichtspunkten, nach dem Standpunkt des einen oderdes anderen Vertragsteiles (410). Das von der römischen Artenbildungbeherrschte romanistische Schema des gemeinen Rechts (410). Un-zulänglich für das moderne deutsche Recht (410). Zum Teil neueWege in den Gesetzbüchern (410). Das B.G.B. verzichtet aufsystematische Einteilung und Gliederung der Schuldverträge,schliefst sich aber mit einzelnen wesentlichen Abweichungen an
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)