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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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an die künftige Yerhandsperson hei der Vereinsgriindung (395).Andere Verträge auf Leistung an Dritte (395). Staatsverträge (395).Gemeindeverträge mit Unternehmern (395). Verwahrungsverträge(395). Ausstellung der Schuldurkunde auf den Namen des Dritten(395). 2. Rechtserwerb des Dritten (395). Kann beliebig bedingtoder befristet sein (395). Zeitpunkt des Erwerbes mangels be-sonderer Bestimmung (396). Die gesetzliche Auslegungsregel fürden Forderungserwerb mit dem Tode des Yersprechensempfängers,wenn dieser eine nach seinem Tode an den Dritten zu bewirkendeLeistung bedungen bat (396). Insbesondere bei der Versicherungdes eignen Lebens (396). Im Zweifel bei Lebzeiten des Ver-sicherungsnehmers kein Recht des Dritten (396). Dagegen un-mittelbarer Forderungserwerb mit dem Tode, so dafs die Forderungkeinen Bestandteil des Nachlasses bildet (396). Der Streit hierüber

(397). Versicherung zugunstender Erben (397). Inhaberpolice

(397) . Forderungserwerb bei vorläufiger Unbestimmtheit der Persondes Dritten (397). Beim Vertrage zugunsten eines künftigen Rechts-subjektes (397). Beim Frachtverträge (398). 3. Verfügungsmachtder Vertragschliefsenden (398). Vor dem Rechtserwerb des Dritten

(398) . Vorbehalt einseitiger Verfügungsmacht für den Versprechens-empfänger (398). Insbesondere bei der Lebensversicherung (398).Gebundenheit zugunsten des Dritten vor dessen Forderungserwerbim Falle einer Kollektivofierte (398). Im Falle des § 331 I. 2 B.G.B.

(398) . Beendigung der Verfügungsmacht mit dem Rechtserwerbedes Dritten (399). Möglichkeit eines Widerrufsvorbehaltes für dasschon erworbene Recht (399). 4. Zurückweisungsrecht des Dritten

(399) . Ausübung (399). Erlöschen durch Annahme (400). 5. Ein-wendungsrecht des Versprechenden (400). Keine Einwendungen ausder Person des Versprechensempfängers (400). Wohl aber Ein-wendungen aus dem Vertrage (400). 6. Forderungsrecht des Ver-sprechensempfängers (400). Der Regel nach begründet (400). Kannaber ausgeschlossen werden (401). Verhältnis der Forderungs-rechte zueinander, wenn sowohl der Versprechensempfänger wieder Dritte berechtigt ist (401). Forderungsrecht des Versprechens-empfängers, wenn das Forderungsrecht des Dritten nicht entstehtoder wegfällt (401). Hinfälligkeit, wenn die Leistung an den Drittenunmöglich wird (401). Vereinbarung, nach der es in diesem Fallevielmehr sich in ein Forderungsrecht auf Leistung an sich selbstoder einen anderen zu bestimmenden Dritten umwandelt (402).Forderungsrecht des Dritten ohne gleichzeitiges Forderungsrechtdes Versprechensempfängers (402). Bei Zurückweisung der er-worbenen Forderung durch den Dritten büfst der Versprechende

das Recht auf Gegenleistung im Zweifel nicht ein (402). 392

§189. Verträge auf Leistung Dritter.403

I. Überhaupt (403). Das Versprechen der Leistung eines Drittenkann immer nur den Versprechenden verpflichten (403). KeineSchuldverträge zu Lasten Dritter (403). Auch nicht, wenn ein Ver-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)