Inhaltsverzeichnis.
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missars nur bei eignem Vermögensinteresse (386). Forderungsrechtdes Dritten nur in singulären Fällen (386). Kampf zwischen römi-schem und deutschem Recht (386). Tatsächliche Anerkennung derVerträge zugunsten Dritter in der mittelalterlichen Jurisprudenz(386). Romanistische Reaktion der eleganten Schule (387). Grund-sätzliche Anerkennung der Verträge zugunsten Dritter seit dem17. Jahrhundert, besonders seit Hugo Grotius (387). Gemeinesdeutsches Gewohnheitsrecht (387). Streit über Art und Umfang derWirksamkeit (387). Einigkeit nur über das Forderungsrecht desPromissars (387). Dagegen schwankende und geteilte Meinungenüber den Forderungserwerb des Dritten (387). Überwiegend wirdAnnahmeerklärung desselben gefordert, diese aber bald mehr alsAneignung, bald mehr als Beitritt aufgefafst (388). Vereinzelt wirdErwerb von Rechtswegen angenommen, aber aus einem Vertretungs-verhältnis hergeleitet (388). Verdunkelung durch Einmischungdes gleichzeitigen Kampfes für unmittelbare Stellvertretung undbindende Antragskraft (388). Die grofsen Gesetzbücher (388).Grundsätzliche Anerkennung der Verträge zugunsten Dritter (388).Einschränkung im französischen Gesetzbuch (388). Zweifel imösterreichischen Recht (389). Alle fordern Annahme des Dritten(389). Schroffe Durchführung der Beitrittstheorie im preußischenLandrecht (389). Um- und Wegdeutuugen durch die Praxis (389).
Die anderen Gesetzbücher huldigen der Aneignungstheorie odersind doch mit ihr vereinbar (390). Im gemeinen Recht neue leb-hafte Bewegung im 19. Jahrhundert (390). Romanistische Gegen-strömung (390). Nur vereinzelt erfolgreich (391). Ein ungeschlichteterStreit aber entbrannte über den Rechtserwerb des Dritten (391).Vielfach Festhalten der Beitrittstheorie (391). Nur Anfänge derUmbildung zur Aneignungstheorie (391). Annahme eines unmittel-baren Rechts des Dritten kraft Stellvertretung (391). Kraft einesvom Versprechensempfänger zugewiesenen Anspruchs auf Geltend-machung der von ihm erworbenen Forderung (Bähr) (391). Diezuerst von Unger entwickelte neue Kreationstheorie (392). Hinweisauf den Parteiwillen bei Gareis (392). Die Regelung im B.G.B. (392).Abstellung auf den Parteiwillen (392). 383
III. Verträge zugunsten Dritter im heutigen Recht (392). 1. Fälle(392). Jeder Vertrag auf Leistung an einen Dritten ist Vertragzugunsten des Dritten, wenn ein Forderungsrecht des Dritten alsVertragswirkung gewollt ist (392). Die Mafsstäbe für die Aus-legung (392). Gesetzliche Auslegungsregeln für einzelne Vertrags-arten (393). Gegen das Recht des Dritten bei Schulderfüllungs-übernahme (393). Für das Recht des Dritten bei Lebensversiche-rungs- und Leibrentenverträgen, unentgeltlicher Zuwendung mitAuflage, Vermögens- oder Gutsübernahmen mit Abfindungs-versprechen (393). Das handelsrechtliche Frachtgeschäft (393).
Streit bei anderen Beförderungsverträgen (394). Der Versicherungs-vertrag für fremde Rechnung (394). Versprechen einer Leistung
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)