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Inhaltsverzeichnis.
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Gläubiger mitumspannen soll (879). Hierdurch entsteht eine be-sondere Gattung von Schuldverträgen (380). Unterschied vom9 Vertragsschlufs in Vertretung des Dritten (380). Ein Vertretungs-
verhältnis darf nicht fingiert werden (380). Unterschied vom Ver-tragsschlufs für Rechnung des Dritten (380). Mag auch die er-i. worbene Forderung auf den Dritten übertragen werden sollen oder
von Rechts wegen übergehen (380). Jede Ableitung des Rechtsdes Dritten aus einem primären Gläubigerrecht des Versprechens-empfängers zerstört den Begriff des Vertrages zugunsten einesDritten (381). Unterschied von einem Vertrage, in dem einem Drittender Beitritt offengehalten wird (381). Durch den erfolgten Beitrittwird der Dritte Vertragsteil (381). Vorher kann er nur aus einerI Beitrittsofferte ein Recht auf Forderungserwerb erlangen (381).
i Er hat aber kein Recht, die Offerte zu fordern (381). Jede Ab-
; hängigmachung des Forderungserwerbes des Dritten von einer
l< Beitrittserklärung zerstört den Begriff des Vertrages zugunsten
1 eines Dritten (381). Dagegen ist es mit diesem Begriff vereinbar,
dafs eine Aneignungserklärung des Dritten gefordert wird (382).
Dann ist durch den Vertragsschlufs die Forderung für ihn bereit-gestellt (382). Ein Antrag an ihn ist möglich, aber nicht erforder-lich (382). Durch Zugriff erwirbt er das durch fremden Vertragkreierte Recht, ohne selbst Vertragsteil zu werden (382). Damitwird, wenn nur die Aneignung nicht mit Beitritt verwechselt wird,der Begriff des Vertrages zugunsten eines Dritten nicht in Fragegestellt (382). Am schärfsten kommt der Gedanke der Vertrags-wirkung zugunsten des Dritten zum Ausdruck, wenn der Dritteunmittelbar aus dem Vertrage von Rechts wegen das ihm zu-gedachte Recht erwirbt (382). Dazu reicht die allgemeine Vertrags-freiheit nicht aus (382). Vielmehr bedarf es dazu eines besonderenRechtssatzes (383). Zugleich aber ist dann ein zweiter Rechtssatzunentbehrlich, der dem Dritten die Wiederabstofsung des ohnesein Zutun erworbenen Rechtes ermöglicht (383). Verträge zu-gunsten Dritter, die keine Schuldverträge sind (383). 377
II. Geschichte (383). Das deutsche Recht kannte von je Ver-träge auf Leistung an Dritte (383). Anwendungsfälle (383). Sal-mannen (383). Ursprüngliche Order- und Inhaberklauseln (383).Strafgedinge (384). Ausbedingung von Vorkaufsrecht (384). Leib-rentenverträge (384). Zahlreiche andere Beispiele (384). Un-bezweifelte Wirksamkeit (384). Der Versprechensempfänger er-wirbt ein vom eignen Interesse unabhängiges Recht auf Erfüllung(384). Möglicherweise hat nur er ein Forderungsrecht (384). Meistaber ist auch dem Dritten ein eignes und selbständiges Forderungs-recht zugedacht (385). Doch erwirbt er es wohl stets erst durchAneignung (385). Beitritt des Dritten ist nicht erforderlich (385).
Es bedarf keines Angebots und regelmäfsig nicht einmal einer be-sonderen Mitteilung an ihn (385). Gegensätzliche Stellung desrezipierten römischen Rechts (385). Forderungsrecht des Pro-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)