Inhaltsverzeichnis.
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einer Unterlassungspflieht (371). Beweislast (371). 4. Strafleistungund Hauptleistung (371). a. Die Strafe als Ersatzleistung für dasvon ihr gesicherte Erfüllungsinteresse (371). a. Strafversprechenfür den Fall der Nichterfüllung (371). Wahlrecht des Gläubigersim bisherigen Recht (371). Strafforderungsrecht bis zur Erfüllung,aber Verlust des Anspruchs auf Erfüllung durch Strafverlangennach B.G.B. (371). Verhältnisse, wenn der Anspruch auf Erfüllungin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung über-gegangen ist (372). Das Recht auf Geltendmachung weiterenSchadens im B.G.B. (372). ß. Strafversprechen für den Fall nichtgehöriger, insbesondere nicht rechtzeitiger Erfüllung (372). Straf-anspruch neben Erfüllungsanspruch (372). Auch hier aber keinAnspruch auf Schadensersatz wegen nicht gehöriger Erfüllungneben Strafe (373). Verlust des Strafanspruchs durch vorbehaltloseAnnahme der ungehörigen Erfüllung (373). b. Verschärfung derStrafverpflichtung durch Vereinbarung (373). Ausbedingung desreinen Strafcharakters (373). c. Abschwächung durch Vereinbarung
(373) . Wegbedingung des Gläubigeranspruchs auf Erfüllung oderSchadensersatz wegen Nichterfüllung (373). Zwingende gesetzlicheEinschränkung des Gläubigerrechts bei der von einem Handlungs-gehilfen für den Fall des Bruches einer Konkurrenzklausel ver-sprochenen Strafe (373). Einräumung des Reclites, anstatt derErfüllung die Strafe zu leisten, an den Schuldner (374). Dannkeine Strafe, sondern Reugeld (374). 5. Höhe der Vertragsstrafe
(374) . Ältere gesetzliche Beschränkungen des Höchstmafses (374).
Ihre Beseitigung (375). Das richterliche Ermäfsigungsrecht (375).Ausgestaltung im B.G.B. (375). 6. Selbständiges Strafgedinge (376).Unzulässig behufs Umgehung einer den Erfüilungszwang aus-schliefsenden Gesetzesvorschrift (376). Wirksam, wenn eine schuld-rechtliche Verpflichtung nur deshalb nicht besteht, weil sie vonden Parteien nicht gewollt ist (376). Aber auch, wenn das mitStrafe belegte Verhalten als solches sich nicht zum Gegenständeeines Schuldverhältnisses eignet, jedoch ohne Verletzung einer Ge-setzesvorschrift durch mittelbaren Erfüllungszwang gesichertwerden kann (377). Anwendbarkeit der Vorschriften über das
richterliche Ermäfsigungsrecht (377). 368
§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.377
I. Überhaupt (377). Begriff (377). Doppelte Gestalt (378). Derschlichte Vertrag auf Leistung an einen Dritten (378). Die Be-sonderheiten desselben erschöpfen sich in der Eigenart des Schuld-inhalts (378). Der Dritte nicht blofs Leistungsempfänger, sondernLeistungsdestinatär (379). Aber am Schuldverhältnis rechtlichnicht beteiligt (379). Kein Recht, die Leistung zu fordern (379).Empfang des Geleisteten lediglich auf Grund des Leistungsgeschäfts(379). Der Vertrag zugunsten eines Dritten (379). Er beruht aufErweiterung der schuldbegründenden Kraft des Vertrages, da dasSchuldverhältnis einen am Vertragsschlnfs unbeteiligten Dritten als(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)