XXXVI
Inhaltsverzeichnis.
Seite
strickung der Person entwickelten Bestärkungsmittel gehören nurnoch der Rechtsgeschichte an (359). Fälle des Einsatzes einzelnerPersönlichkeitsgüter (359). Unter den aus der Verstärkung desVermögens hervorgegangenen Bestärkungsmitteln hat das Straf-gedinge seine alte Bedeutung behauptet (359). Aus der Empfangs-haftung stammt die Funktion der Draufgabe als Bestärkungs-mittel (360).358
II. Verpfändung der Ehre (360). Enthalten im Treugelübde (360).Verselbständignng im Mittelalter (360). Verwirkung der Ehre (360).Zugriff durch Ehrenschelte (361). Verbot (361). Fortdauer imEhrenwort (361). Folgen des Ehrenwortbruchs im heutigen Recht
(361) . Strafbarkeit der Erpressung des Ehrenworts (361). Nichtig-keit des durch die Ehrenwortsklausel bestärkten Vertrages nachAnnahme des Reichsgerichts (361). Nach II.G.B. § 74a Abs. 2 (361). 360
III. Eidliche Bekräftigung) 362. Im germanischen Recht durchreligiöse Sanktion verstärkte Verhaftungskraft eines Treugelübdes
(362) . Eingreifen des kirchlichen Rechts (362). Die Sätze des
kanonischen Rechts (362). Theorie und Praxis nach der Rezeption(362). Beseitigung der rechtlichen Bestärkungskraft des Eides (363).Strafbarkeit der Eideserpressung (363). Der Versprechenseid imöffentlichen Recht (363). 362
IV. Verpflichtung zum Einlager (363). Neben den gesetzlichen
Vollstreckungsmitteln der Schuldknechtschaft oder Schuldhaftblieben besondere Haftungsgeschäfte möglich, durch die derSchuldner seine Freiheit verpfändete (364). Aufkommen des Ein-lagergedinges (obstagium) im Mittelalter (364). Dessen Wirksam-keit (364). Abschaffung (364). 363
V. Draufgabe (365). Sie ist formales Bestärkungsmittel geblieben
(365). Sie hat aber ihre Verhaftungskraft eingebüfst und nur be-weisrechtliche Kraft gewahrt (365). Im Zweifel Angeld (366). Mög-licherweise Zugabe (366). Bei Wiederaufhebung des Vertrageszurückzugehen (366). Regelmäfsig dient sie zugleich als materiellesBestärkungsmittel (366). Verlust im Falle der Nichterfüllung desVertrages (366). Sie wird zum Abschwächungsmittel, wenn sienicht Haftgeld, sondern Reugeld sein soll (367). Vermutung da-gegen (367). Rücktrittsrecht des Gebers oder auch des Empfängersgegen Opferung der Draufgabe (367). Draufgabe bei Abschlufseines Vorvertrages (368). 365
VI. Vertragsstrafe (368). Älteres deutsches Recht (368). Römischesund gemeines Recht (368). Die Gesetzbücher (368) Das B.G.B.
(369). 1. Begriff (369). Unterschied von der Verwirkungsklausel
(369) . Strafcharakter (369). Möglicherweise Leistung an einenDritten (369). Verfall auch, wenn kein Schade entsteht (370). Zu-gleich aber Sicherung des Schadensersatzes in Höhe eines voraus-bestimmten Betrages (370). 2. Erfordernisse (370). Abhängigkeitvon der Wirksamkeit der Hauptverbindlichkeit (370). 3. Verwirkung
(370) . Leistungsverzug (370). Verschulden (370). Bei Sicherung
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)