Inhaltsverzeichnis.
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keit des Schuldvertrages ab (350). Formbedürftigkeit jeder wesent-lichen Abrede (351). Unverbindlichkeit nicht formalisierter Neben-abreden (351). Einschränkungen (351). In manchen Fällen ist nurdie Wirkungskraft des formlosen Vertrages gemindert (351). Inanderen Fällen treten besondere Wirkungen ein, wenn die Schuldformalisiert wird (352). 3. Fälle der Heilung des Formmangelsdurch Bewirkung der versprochenen Leistung (352). An sich wirddie Nichtigkeit durch Erfüllung nicht geheilt (352). AbweichendeBestimmungen bei der Grundstücksübereignung nach § 313 B.G.B.
(353). Bei der Schenkung (353). Bei der Bürgschaft (353). Bei derAbtretung eines Geschäftsanteils nach G.m.b.II.G. § 15 (353) . . 347
IV. Gewillkürte Formen (353). Beweisrechtliche Bedeutung (353).FürdenVertragsselilufs(353). Für den Vertragsinhalt (353). Steigerungder rechtlichen Bedeutung durch Vereinbarung (354). Im Zweifel hängtvon der Beobachtung einer vereinbarten Form die Gültigkeit desSchuldvertrages ab (354). Insbesondere bei verabredeter Beurkundung(354j. Bis zur Erfüllung des Formerfordernisses der Regel nach keineBindung (354). Doch ist ein zur Erfüllung verpflichtender Vor-vertrag möglich (354). Ist die gewillkürte Form gewahrt, so decktsie gleich der gesetzlichen Form nur den von ihr aufgenommenenVertragsinhalt (354). Doch kann hier Abweichendes vereinbartsein (355). Die Vereinbarung einer bestimmten Form kann aberauch bedeuten, dafs der Schuldvertrag ohne sie zustande kommt,jedoch eine Verpflichtung zur Herstellung der Form begründet (355).
Geht der Anspruch auf Errichtung einer Urkunde, so bleibt hierim Zweifel die Berufung auf abweichende mündliche Vereinbarungoder eine ergänzende mündliche Nebenabrede zulässig (355). Dochkann das Gegenteil vereinbart sein (355). 353
V. Vorverträge (355). Begriff; nur anwendbar, wenn der Haupt-vertrag selbst ein Schuldvertrag ist (355). Unterschied von un-verbindlichen Vorverhandlungen (356). Andererseits vom Abschlufseines Schuldvertrages trotz der noch nicht erfolgten vollen Einigungüber Nebenpunkte (356). Der Vorvertrag als bindende Willens-einigung darüber, dafs ein Schuldvertrag, der noch nicht geschlossenist, geschlossen werden soll (356). Erfordernis der Einigung überalle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages, während der offeneoder versteckte Dissens über Nebenpunkte auch hier unerheblichist (357). Der Vorvertrag bedarf regelmäfsig nicht der für denHauptvertrag vorgeschriebenen Form (357). Ausnahmen (357).
Wirkung des Vorvertrags (358). 355
187. Bestärkungsmittel hei Schuldverträgen.358
I. Überhaupt (358). Entwicklung aus den Haftung begründendenRechtsgeschäften (358). Kraftsteigerung des Gläubigerrechts durcheine in der normalen Haftung nicht enthaltene besondere Haftung(358). Entwicklung zu Abschwächungsmitteln im Falle der Herab-minderung der Haftung unter das normale Mafs (358). Bürgschaftund Pfandsetzung als Bestärkungsmittel (358). Die aus der Ver-
(Die eingeklammorten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
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