XXXIY
Inhaltsverzeichnis.
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Öffentliche Urkunde (841). Abschluß vor Gericht (341). Gerichts-zeugnis (341). Ausschliefsliche eidverlegende Kraft des Gerichts-zeugnisses im älteren Sachsenrecht (341). Im Handelsverträge desReiches mit Flandern von 1173 (342). 339
II. Spätere Entwicklung (342). Verschiebungen in den letztenJahrhunderten des Mittelalters (342). Abschwächung der recht-lichen Bedeutung der überlieferten Vertragsformen (342). Einflufsder Rezeption (342). Das römische Vertragssystem (342). Pactumund contractus (342). Formalkontrakte (343). Konsensualkontrakteund gleichgestellte pacta (343). Benannte Realkontrakte (343).Unbenannte Realkontrakte (343). Vergebliche Versuche der Durch-setzung des römischen Formalprinzips im gemeinen Recht (343).
Sieg des Grundsatzes der Formfreiheit der Schuldverträge (344).Beibehaltung des Begriffes des Realvertrages bei den benanntenRealkontrakten des römischen Rechts, aber Untergang der Funktionder Hingabe als Formersatz und Anerkennung der Vollwirksamkeiteines zur Eingehung verpflichtenden Konsensualvertrages (344).
Die unbenannten Realkontrakte des römischen Rechts nach mancher-lei Schwankungen aus dem gemeinen Recht verschwunden (344).Ausnahmen in einzelnen Fällen, insbesondere bei grofsen Schen-kungen (345). Fortgebrauch der heimischen Formen im Leben (345).
Aber nur die Form der Urkundenbegebung behauptet ihre eigen-artige Kraft (345). Gegenströmung in den Partikularrechten (345).Gerichtliche, notarielle, einfache oder qualifizierte Schriftform beimanchen Arten von Schuldverträgen vorgeschrieben (345). Systemdes preufsischen und des französischen Rechts (345). Bedeutungder Formvorschriften (345). Für die Gültigkeit des Vertrages (345).
Für die Erzwingbarkeit (346). Bloße Versagung der Klagbarkeit
(346) . Besondere Ausgestaltung im preufsischen Landrecht (346).
Für die Beweisbarkeit (346). Wiederherstellung des gemeinrecht-lichen Grundsatzes der Formfreiheit im A.D.II.G.B. für Handels-geschäfte und allgemein imB.G.B.(346). Doch gelten Ausnahmen (347). 342
III. Gesetzliche Formen (347). Im B.G.B. und in Spezialgesetzen
(347) . 1. Arten der für einzelne Schuldverträge gesetzlich vor-geschriebenen Formen (347). a. Gerichtliche oder notarielle Be-urkundung (347). Fälle, in denen der ganze Vertrag dieser Formbedarf (347). Tragweite des § 313 B.G.B. (348). Fälle, in denennur das Versprechen an diese Form gebunden ist (348). b. Schrift-form (348). Fälle, in denen der ganze Vertrag Schriftform fordert
(348) . Fälle, in denen nur die Willenserklärung des sich ver-pflichtenden Teils schriftlich abgegeben werden mufs (349). Fälledes Erfordernisses einer qualifizierten Schriftform (349). Stets beiwertpapiermäfsiger Schuldverpflichtung (349). Gesetzlicher An-spruch auf Beurkundung bei manchen Schuldverträgen (350).c. Ausdrückliche Willenserklärung als Formerfordernis (350).
2. Ungleiche Bedeutung der Formvorschriften in den einzelnenFällen (350). Regelmäfsig hängt von der Beobachtung die Gültig-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)