Inhaltsverzeichnis.
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heit des Grundgedankens in den einzelnen Stamniesrechten (331).
Die wadia als Ilaftungssymbol (331). Einräumung einer Zugriffs-macht auf das Vermögen und damit zugleich Einsatz des Ilerr-schaftsreclites an Haus und Hof (332). Beschaffenheit des alswadia gegebenen und genommenen Gegenstandes (332). Enthaftungdurch Einlösung des Scheinpfandes (332). Recht und Pflicht zurEinlösung (332). Gestaltung bei der langobardischen Bürgschaft(332). Pfändungsrecht hei Nichteinlösung (333). Die Wadiationvon Hause aus selbständiger Haftungsvertrag (333). Späterer Über-gang in eine bestärkende Schuldvertragsform (333). Verschwindenaus dem Rechtsleben (333). Ersatz durch die Vermögenssatzung,die immer reines Haftungsgeschäft blieb (333). Dagegen nahm derals Abspaltung der Wadiation entstandene Vertragsschlufs durchBegebung der Schuldurkunde von vornherein das Schuldversprechenin sich auf und wurde zur Quelle einer wichtigen Schuldvertrags-form (334). y. Verbindung von Treugelübde und Wette (334). Viel-fach Verschmelzung (334). b. Zweite Wurzel die Empfangshaftung(334). Auf ihr beruhte die bindende Kraft der Realverträge (334).Schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückerstattung bei Leihe, Ver-wahrung, Verpfändung und Darlehen (335). Bei gegenseitigen Ver-trägen Haftung für die versprochene Gegenleistung auf Grund desEmpfanges der Leistung des anderen Teils (335). Vorher schonLeistensollen, aber noch kein Haltensollen, falls nicht das Ver-sprechen durch Treugelübde oder Wette befestigt war (335). DieErfüllung seitens des einen Teils aber zieht die bindende und er-zwingbare Verpflichtung des anderen Teils nach sich, auch seiner-seits zu erfüllen (335). Gleiche Wirkung der Teilerfüllung (336).Daraus frühzeitige Entwicklung des germanischen Arrhalvertrages
(336) . Der Streit über sein Wesen (336). Das Handgeld als sinn-bildliche Vertretung der künftigen Leistung (336). Das Gehen undNehmen des Handgelds als Formalvertrag mit oder ohne Bei-mischung eines realgeschäftlichen Elements (337). Von Hause ausForm der Haftungsbegründung für bestehende Versprechensschuld
(337) . Ursprünglich nur Haftung des Empfängers (337). Ent-
wicklung zum doppelseitig verpflichtenden Haftgelde, indem diearrha zugleich die Funktion einer wadia des Gebers übernimmt (337).Bedeutung für den Wegfall des Reuerechts (338). Im deutschenMittelalter tritt die Bindungskraft in den Vordergrund (338). Nurvereinzelt Entwicklung zur Schuldvertragsform (338). Gottespfennig
(338) . Weinkauf (338). Herdgeld (338). Halftergeld (339) . . . 327
2. Beweisrechtliche Vertragsformen (339). Arten (339). Be-deutung für die Sicherung des Gläubigerrechts durch Beschaffungeines eidverlegenden Beweismittels (339). Für die Haftungsüber-nahme (339). Für das Schuldversprechen (340). RechtsförmlicheZuziehung von Geschäftszeugen (340). Nur das ältere Sachsen-recht versagt der Überführung durch Zeugen regelmäfsig die eid-verlegende Kraft (340). Beurkundung (341). Privaturkunde (341).
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierte, Deutsches Privatrecht. III.
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