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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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II. Auslobung (318). Begriff (318). Verpflichtende Kraft imdeutschen Recht (318). Abweichender Standpunkt des römischenRechts (318). Gemeines Gewohnheitsrecht und Gesetzbücher (319).Erfordernisse der Auslobung (319). Wirksame Willenserklärung(319). Bekanntmachung (319). Versprechen einer Belohnung füreine vorzunehmende Handlung (319). Das Preisausschreiben (320).

Das zu befriedigende Interesse (320). Fälle, in denen eine schein-bare Auslobung vielmehr Wette ist (320). Wirkungskraft (320).

Im bisherigen Recht Antrag auf Vertragsschlufs (320). Ab-weichende Meinungen (321). Übergewicht der Vertragslehre (321).Verschiedene Auffassungen des Zustandekommens der Annahmebei ihren Anhängern (321). Richtige Auffassung (321). Das B.G.B.schliefst die Vertragskonstruktion aus (322). Das Erfordernis einerAnnahme läfst sich nicht hineindeuten (322). Trotzdem ist dieAuslobung bis zur Vornahme der Handlung widerruflich (322).Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Widerrufs (323). Mangeleines Ersatzanspruches dessen, der auf die Auslobung vertrauthat (323). Verzicht auf die Widerruflichkeit, insbesondere beiFristbestimmung (323). Forderungserwerb, wenn von Mehreren einJeder für sich die Handlung vorgenommen hat (323). Wenn Mehrerezur Bewirkung des Erfolges zusammengewirkt haben (324). BeiPreisbewerbung (324). Entscheidung über die Preiswürdigkeit (324).

Kein Eigentums- oder Urheberrechtserwerb des Auslobenden (325). 318

§ 186. Form der Schuldverträge .325

I. Älteres deutsches Recht (325). Die Streitfrage über die Form-bedürftigkeit der Schuldverträge im alten Recht (325). Die ältestenVertragsformen zielten auf Haftungsbegründung für vorhandeneSchuld ab (325). Der Schuldvertrag als solcher bedurftekeiner besonderen Form (326). Ausdrückliche Bekundung diesesSatzes in den Quellen des deutschen Mittelalters (326). Dagegenbedurfte die Haftung ursprünglich besonderer Begründung (327).

Auch mufste sich der Gläubiger für den Beweis im Prozefs einformelles Beweismittel verschaffen (327). Darum hohe Bedeutungder aus dem Ilaftungsreclit und dem Beweisrecht entwickelten

Vertragsformen (327). 325

1. Haftungsrechtliche Formen erwuchsen aus zwiefacherWurzel (327). a. Aus den uralten Verstrickungsformen von Personoder Vermögen (327). a. Treugelübde (fides facta) (328). Einsatzder Person für Schuld durch ideelle Vergeiselung (328). Gemein-samer Grundgedanke in allen Ausgestaltungen (328). Rechtsförm-licher Vollzug mit Hand und Mund (329). Ursprünglich einselbständiger personenrechtlicher Vertrag (329). Zusammenwachsenmit dem Schuldvertrage (329). Versprechen mit Treuwort ohnellandritus, Handschlag ohne Treuwort (329). ß. Wette (wadiatio)

(330). Einsatz des Vermögens für Schuld (330). Der unausgetrageneStreit über ihr Wesen (330). Entstehung durch Abspaltung vonder realen Pfandsetzung (330). Ungleiche Ausgestaltung trotz Ein-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen).