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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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wirkten Leistungen ihre Erfüllungskraft und die noch nicht be-wirkten werden nicht mehr geschuldet (307). Aber auch keinerückwirkende Auflösung des ganzen Schuldverhältnisses, so dafsnur neue Bereicherungsansprüche entstünden (308). Vielmehr be-hält der Schuldvertrag eine auf Bückgängigmachung seiner bis-herigen Wirkungen gerichtete Wirkungskraft (308). Iler Kücktrittbewirkt also nur, wenn noch nichts geleistet ist, Beendigung desgesamten Schuldverhältnisses, dagegen insoweit, als schon etwasgeleistet ist, nur Veränderung des bisherigen Schuldverhältnisses

(308) . Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Rückgewähr (309).Ermäfsigung für den nichtverantwortlichen Teil bei gesetzlichenRücktrittsrechten (309). Souderregeln bei manchen gesetzlichen Rück-trittsrechten (309). e. Wegfall des Rücktrittsrechts (309). Wenn derBerechtigte zur Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes aufGrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes nicht imstande ist

(309) . Fälle (309). Unwirksamwerden des Rücktritts durch Rück-gewährverzug (309). Des Rücktritts wegen Nichterfüllung durch so-

fortige Aufrechnungserklärung des anderen Teils (310).300

§ 185. Das einseitige Schuldversprechen.310

I. Überhaupt (310). Im deutschen Recht spielt gegenüber derVerpflichtungserklärung des Schuldners vielfach die Annahme-erklärung des Gläubigers eine unscheinbare Rolle (310). In solchenFällen nähert sich das Schuldgediuge einem einseitigen Schuld-versprechen an (310). Doch blieb stets eine Versprechensannnahmemittels einer Handlung, in der sich eine Erklärung des Gläubiger-willens finden liefs, erforderlich (311). Festhalten des Vertrags-standpunktes nach der Rezeption (311). Die römischen Ausnahmen(311). Die Gesetzbücher (312). Die neuere Strömung zugunstender schuldbegründenden Kraft des einseitigen Versprechens (313).

Die Theorien von Iiuntze und Siegel (313). Der Widerstand gegendie neue Lehre (313). Die Erweiterung des Rahmens des Schuld-vertrages durch die Einführung deutschrechtlicher Gedanken-elemente genügt (313). Ergänzend treten Schuldverhältnisse ausTäuschung des berechtigten Vertrauens eines Anderen auf Zu-standekommen eines Vertrages hinzu, die überhaupt keine rechts-geschäftliche Grundlage haben (313). Die Regel des § 305 B.G.B.

(314). Der Vorbehalt von Ausnahmen (314). Dazu gehört nichtdie Gebundenheit ans Wort (314). Auch nicht der Forderungs-erwerb eines Dritten aus einem zu seinen Gunsten geschlossenenVertrage (314). Ebensowenig die Haftung aus verkehrswidrigemVerhalten bei Vertragsverhandlungen (315). Aber auch nicht dieSchuldverschreibung auf den Inhaber (316). Noch weniger dieVerpflichtungserklärung in einem Order- oder Rektapapier (316).Endlich auch nicht das Stiftungsgeschäft unter Lebenden (317).

Wohl aber die Auslobung (317). Wird ein einseitiges Schuld-versprechen anerkannt, so finden doch die Vorschriften über denSchuldvertrag entsprechende Anwendung (318).310

(Die eingeklammorten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)