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3 (1917) Schuldrecht
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Inhaltsverzeichnis.

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ledigung durch Erlöschen des Schuldverhältnisses (300). Anderer-seits wird das Schuldverhältnis in seinem Bestände betroffen,wenn der Schuldvertrag selbst wegfällt (300). a. Arten des Weg-falls (300). a. Nichtigkeit (300). ß. Aufhebung (300). y. Auf-lösung (300). b. Eintritt des Wegfalls (301). a. Von Rechtswegen; Nichtigkeit, Aufhebung oder Auflösung (301). ß. DurchVertrag (301). y. Durch einseitige Willenserklärung auf Grundeines Gestaltungsrechts (301). Vernichtung durch Anfechtung (301).Aufhebung durch Kündigung (301). Auflösung durch Rücktritt(301). Verschiedene Bedeutung der alsWiderruf bezeichnetenErklärung (301). 2. Rücktritt (302). a. Geschichte (302). Älteresdeutsches Recht (302). Lossagung vom Vertrage durch Zurück-nahme des Versprechens zulässig, solange das Erfüllensollen nichtdurch das Haltensollen gewährleistet war (302). Das Haltensollenkonnte durch ein Reuerecht ausgeschlossen sein (302). Das ur-sprüngliche Reuerecht bei gegenseitigen Verträgen bis zur rechts-förmlichen Befestigung des Versprechens oder Erfüllung von einerSeite (302). Vertragsmäfsiger Rücktrittsvorbehalt, insbesonderegegen Reuegeld (303). Rücktritt aus bestimmten Gründen (303).Folgen der Rezeption (303). Das Rücktrittsrecht liauptächlich nurals Ausflufs gewisser im römischen Recht beim Kauf ausgebildeterNehenverträge anerkannt (303). Gesetzliches Rticktrittsrecht heider actio redhibitoria (303). Rücktrittsrechte des Handelrechts (304).

Kein fester Begriff des Rücktritts (304). Erst das B.G.B. hat ihnzu einem besonderen Rechtsinstitut erhoben und eingehend ge-regelt (304). b. Rücktrittsrecht (304). Vertragsmäfsiges (304). Be-liebig beschränkbarer Vorbehalt (304). Nur gegen Reuegeld (304).

Nur aus bestimmten Gründen (304). Verwirkungsklausel (305).

Beim Fixkauf des bürgerlichen Rechts (305). Gesetzliche Rück-trittsrechte (305). Beliebig, aber nur gegen Vergütung ausübbareRücktrittsrechte bei den Frachtverträgen des Schiffahrtsrechtes(305). In bestimmten Fällen ein Rücktrittsrecht wegen veränderterUmstände (305). Keine allgemeine Geltung der clausula rebus sicstantibus (305). Gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllunghei gegenseitigen Verträgen (306). Bald ohne Weiteres, bald erstnach Ablauf einer für die Erfüllung gesetzten Nachfrist begründet,bald von Verzug abhängig, bald unabhängig von Verschulden (306).

Als eine besondere Art des gesetzlichen Rücktrittsrechtes erscheintdas Wandelungsrecht (307). c. Ausübung (307). Einseitige Willens-erklärung (307). Bei Beteiligung Mehrerer auf der einen oderanderen Seite (307). Rechtzeitigkeit (307). Erfordernisse, wennder Rücktritt nur gegen Reuegeld zulässig ist (307). d. Wir-kungen (307). Aufhebung der Verpflichtung, das Versprochene zuleisten, Begründung der Verpflichtung, die empfangenen Leistungenzurückzugewähren (307). Kein Fortbestand des alten Schuld-verhältnisses, so dafs der Rücktritt nur Gegenverpflichtungen undEinreden hervorriefe (307). Vielmehr verlieren die schon be-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)