Inhaltsverzeichnis.
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zusammenhängende Bestandteile eines einheitlichen Schuldverhält- ^nisses aufgefafst (294). Im römischen Recht als grundsätzlich ge-sonderte, einander selbständig gegenüberstehende Schuldverpflich-tungen, die nur in äufseren Zusammenhang gesetzt sind (295).
Nach der Rezeption siegte im gemeinen Recht die römische, inden grofsen Gesetzbüchern die deutsche Auffassung (295). Ver-mittelnder Standpunkt des B.G.B. (295). Man mufs für das heutigeRecht ein zusammengesetztes Schuldverhältnis annehmen (295).„Genetische“ Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungspflichtenvoneinander (295), „Funktionelle“ Abhängigkeit (296). Beschränkungder Geltendmachung der Forderung durch die Abhängigkeit vonder Gegenforderung (296). Nach der deutschen Auffassung schuldetjeder Teil Leistung nur gegen Leistung (296). Durchführung impreufs. Landr. und in anderen Gesetzbüchern (296). Nach derrömischen Auffassung schuldet jeder Teil die Leistung unbedingtund hat nur ein Gegenrecht auf spätestens gleichzeitige Leistungdes anderen Teils (296). Die exceptio non adimpleti contractus imgemeinen Recht (296). Das B.G.B. legt die römische Auffassungzugrunde, hat aber die Einrede des nicht erfüllten Vertragesweiter ausgehaut (296). Jeder Teil kann auf Leistung schlechthinklagen (297). Der andere Teil kann aber die Leistung bis zurBewirkung der Gegenleistung verweigern und durch Geltendmachungdieses Gegenrechts im Wege der Einrede die Beschränkung derVerurteilung auf Leistung Zug um Zug erzielen (297). Beweis-last (297). Einschränkung hei Teilerfüllung (297). Bei erfolgterungehöriger Erfüllung (297). Abweichende Verhältnisse, wenn einTeil vorzuleisten hat (297). Der Vorleistungspflichtige kann nurfordern, nachdem er selbst geleistet hat; Ausnahme bei Annahme-verzug des anderen Teils (298). Er hat kein Leistungsverweigerungs-recht gegenüber der Forderung des anderen Teils; Ausnahme beiGefährdung seines Anspruchs auf Gegenleistung durch nachträg-lichen Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Ver-mögensverhältnissen des anderen Teils (298). Einschränkung desRechtes jedes Teils in Ansehung der Erfüllung der Schuld (298).Gegenüber dem römischen und gemeinen Recht sind zwei Grund-sätze deutscher Herkunft durchgedrungen (298). Erstens derGrundsatz, dafs, wenn infolge eines Zufalls die Leistung des einenTeils unmöglich wird, auch die Verpflichtung des anderen Teilszur Gegenleistung wegfällt (298). Zweitens der Grundsatz, dafs,wenn der eine Teil die Leistung nicht rechtzeitig bewirkt, derandere Teil den vereinbarten Leistungsaustausch ablehnen undvom Vertrage zurücktreten kann (299). Beide Grundsätze sind imB.G.B. anerkannt (299). Darauf beruhen die Vorschriften überdie besonderen Wirkungen, die sich bei gegenseitigen Verträgenan den Eintritt der Unmöglichkeit einer Leistung und an den
Leistungsverzug knüpfen (299). 298
IV. Wegfall des Schuldvertrages (300). 1. Überhaupt (300). Er-
(Die oingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)