XXVIII
Inhaltsverzeichnis.
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Antrags im älteren deutschen Recht (284). Die Unterscheidungdes „Haltensollens“ vom „Leistensollen“ (284). Dem römischenRecht fremd und im gemeinen Recht nicht anerkannt (284). Inden deutschen Gesetzbüchern, im A.D.H.G.B. und im B.G.B. durch-gedrungen (284). Der Vertragsantrag heute eine einseitige empfangs-bedürftige Willenserklärung, die für sich noch kein Rechtsgeschäftist, aber einen der Verfügung des Antragenden entzogenen Teil-bestand eines Vertragsverhältnisses schafft (285). 1. Antrag (285).Erfordernisse (285). Wirksam mit dem Zugehen (285). Erlöschender Antragskraft (285). Ablehnung (285). Annahmefrist (285). Ge-willkürte (286). Gesetzliche (286). Wegfall der Antragskraft durchnicht rechtzeitiges Zugehen einer Annahmeerklärung (286). Ver-spätetes Zugehen einer rechtzeitig abgesandten Annahmeerklärung(286). Anzeigepflicht des Empfängers (287). Ihre Verzögerungbewirkt, dafs die Annahme nicht als verspätet gilt (287). Widerrufdes Antrags wirkungslos (287). Ausschliefsnng oder Beschränkungder Gebundenheit (287). Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähig-keit (287). 2. Annahme (287). Erfordernisse (287). Empfangs-
bedürftigkeit der Annahmeerklärung (288). Ausnahmen kraftVerkehrssitte oder kraft Verzichts des Antragenden (288). An-nahme durch schlüssige Handlungen (288). Durch blofses Schweigen(288). Gerichtliche oder notarielle Beurkundung ohne gleich-zeitige Anwesenheit beider Teile (288). Frist (289). 3. Zeitpunktdes Zustandekommens (289). Bei Vertragsschlufs unter Abwesen-den (289). Sieg der Empfangstheorie (289). Ausnahme, wenn dieAnnahmeerklärnng nicht empfangsbedürftig ist (289). Keine Unter-scheidung mehr zwischen Abschlufs und Perfektion des Vertrages(290). Wegfall der Zurückbeziehung der Wirkungen auf den Zeit-punkt, in dem sich der Annehmende der Annahmeerklärung ent-äufsert hat (290). 4. Versteigerung (290). Begriff (291). JuristischeKonstruktion (291). Im Zweifel Zustandekommen erst durch denZuschlag (291). Die Erklärung des Versteigerers nur Aufforderungzu Anträgen, das einzelne Gebot bindender, aber durch besseresGebot erlöschender Antrag (291). Mögliche Verlängerung der Zeit-dauer der Antragskraft (292). Kein Recht auf den Zuschlag (292).Abweichende Ausgestaltung, so dafs der Vertrag schon durch einnach den Versteigerungsbedingungen zulässiges Gebot unter derauflösenden Bedingung eines besseren Gebots zustande kommt, istmöglich (292). Einflufs von Winkelverträgen auf das Ergebnisstellt die Wirksamkeit des durch Versteigerung geschlossenenVertrages nicht in Frage (292). Unsittliche oder verbotene Winkel-verträge sind nichtig (293). Verpflichtung zum Schadensersatz aus§ 826 B.G.B. (293). 283
III. Wirkung des Schuldvertrages (293). Einseitige und zwei-seitige Schuldverträge (294). Besondere Stellung der gegenseitigenVerträge (294). Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungspflichtenvoneinander (294). Im deutschen Recht überwiegend als innerlich
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)