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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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Leistung an alle (278). Daher kein gesondertes Gläubigerrecht (278).Wohl aber ein Einzelrecht, das besonderer Rechtsschicksale fähigist (278). Das innere Gemeinschaftsverhältnis (279). Mangels einesbesonderen Rechtsbandes keine Gesamthandsgemeinschaft (279).Keine Gemeinschaft nach Bruchteilen, aber einer solchen ver-wandt (279). 2. Mitgläubigerschaft zur gesamten Hand mit einheit-lichem Forderungsrecht (279). Stets hei Zugehörigkeit der For-derung zu einem Gemeinschaftsvermögen (279). Bei gewissenForderungen kraft gesetzlicher Vorschrift (279). Rechtsgeschäft-liche Begründung (280). Hier entspricht dem gemeinschaftlichenGläubigerrecht lediglich ein gemeinschaftliches Forderungsrecht(280). An sich können dasselbe nur alle Teilhaber gemeinschaftlichausüben (280). Keine Spaltung der Forderungsgemeinschaft durchAusübung seitens eines Vertreters der Gesamtheit oder die Ein-richtung einer ständigen Repräsentation (280). Allein die Ab-zweigung eines Einzelrechts auf Ausübung ist möglich (280).Recht eines Teilhabers, in eignem Namen über die Forderung zuverfügen, wie bei ehelichem Gesamtgut (280). Dieses Einzelrechtist kein zweites Forderungsrecht, sondern ein Recht an der ge-meinschaftlichen Forderung (281). Das jedem Teilhaber zustehendeFinzelrecht hei der Erbengemeinschaft (281). Der Anspruch jedesMiterben hat gleichen Inhalt wie das Forderungsrecht aus § 432 1B.G.B. (281). Ist aber wesensverschieden (281). Kein besonderesForderungsrecht (281). Sondern lediglich Ausfluß eines aus derForderungsgemeinschaft entspringenden Sonderrechts an der For-derung (281). 279

Zweites Kapitel.

Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Erster Titel.

Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften überhaupt.

184. Der Schuld vertrag .282

I. Begriff und Wesen des Schuldvertrages (282). Begriff (282).Schuldrechtliche Verträge, die ein Schuldverhältnis nur gestalten,nicht begründen, sind keine Schuldverträge (282). Der Schuldvertragnicht Verfügungsgeschäft, sondern Verpflichtungsgeschäft (282).

Der Kern jedes Schuldvertrages ist ein Versprechen (283). DasVersprechen als Verpflichtungsgrund (283). Grundtypus des deutschenSchuldvertrages ist das angebotene und angenommene Versprechen(283). Gegensatz zur römischen Stipulation (283). Doch kann auchheute die Aufforderung zum Versprechen als Angebot vorangehenund das Versprechen als Annahme nachfolgen (283). 282

II. Zustandekommen des Schuldvertrages (283). Nach den all-gemeinen Grundsätzen für Verträge (283). Besondere Bedeutungder Regeln über Antrag und Annahme für Schuldverträge (283).

Ihr deutschrechtlicher Ursprung (284). Die bindende Kraft des

(Die ein geklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)