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Inhalts Verzeichnis.
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Hand zustehenden Forderungsrecht (270). c. GenossenschaftlicheGesamtforderungen (270). Forderungsgemeinschaften zwischeneiner Verliandsperson und ihren Mitgliedern (271). 2. Seit derRezeption (271). Römisches Recht (271). Geteilte Forderung odersolidarische Mitgläubigerschaft (271). Korrealobligation undschlichte Solidarobligation (271). Erhaltung deutschrechtlicherAnschauungen bei den Vermögensgemeinschaften zu gesamterHand (271). Einflufs des deutschen Rechts auf die Regelung derMitgläubigerschaft im Sinne aktiver Korrealität (271). Das Gesamt-handsprinzip des preufsischen Landrechts (272). System des B.G.B.
(272). Mitgläubigerschaft nach Anteilen, Gesamtgläubigerschaft,Forderungsgemeinschaft zur gesamten Hand (272). Daneben ge-
nossenschaftliche Gesamtforderungen (272). 269
III. Mitgläubigerschaft nach Anteilen (273). Als gesetzlicheRegel bei teilbarer Leistung (273). Mögliche Fortdauer einesrechtlichen Zusammenhangs zwischen den Teilforderungen (273) . 273
IV. Gesamtgläubigerschaft (273). Begriff (273). Rechtsgeschäft-liche Begründung (273). Vereinzeltes Vorkommen kraft Rechts-satzes (273). Zusammengesetztes Schuldverhältnis (273). Selb-ständiges Forderungsrecht jedes Mitgläubigers für sich und Ver-bindung zum Gesamtforderungsrecht in einem Gemeinschaftsbereich
(273) . Die Einzelforderung jedes Mitgläubigers auf die ganzeLeistung (274). Geltendmachung bis zur Erledigung der Schuld
(274) . Möglichkeit besonderer Rechtsschicksale jeder Einzel-
forderung (274). Verfügungsmacht jedes Mitgläubigers über seineForderung (274). Die einheitliche Gesamtforderung (275). Gemein-same Verfügung über diese (275). Tatbestände mit schuldändernderoder schuldzerstörender Gesamtwirkung (275). Erfüllung an einenGläubiger (275). Erlafs seitens eines Gläubigers (275). Verzug (275).Vereinigung (275). Vertragsmäfsige Erweiterung (276). Verhältnisder Gesamtgläubiger zueinander (276). Innere Forderungsgemein-schaft (276). Verantwortlichkeit und Ausgleichungspflicht (276).
Die innere Forderungsgemeinschaft kann zu ungleichen Anteilenbestehen oder ganz fehlen (276). 273
V. Mitgläubigerschaft zur gesamten Hand (277). Zwei Formen.
1. Mitgläubigerschaft zur gesamten Hand mit mehrfachem For-derungsrecht (277). Nach der gesetzlichen Regel bei unteilbarerLeistung (277). Sonst kraft Vertrages (277). Wenn sie nur aufder Unteilbarkeit der Leistung beruht, geht sie mit einer Änderungdes Schuldinhalts, durch die eine teilbare Leistung an Stelle derunteilbaren tritt, in eine Mitgläubigerschaft nach Anteilen über (277).
Das Gläubigerrecht als solches steht den Mitgläubigern als un-geteiltes Gesamtrecht zu (277). Nur ihnen zusammen eignet das„Bekommensolleu“ (277). Folgen für Bewirkung und Angebot derLeistung (277). Gläubigerverzug (278). Verfügung über das ge-meinschaftliche Forderungsrecht (278). Gleichzeitig aber steht jedemGläubiger ein eignes Forderungsrecht zu (278). Jedoch nur auf
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)