Inhaltsverzeichnis.
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Bürgenhaftung zu gesamter Hand (251). c. GenossenschaftlicheSchuldgemeinschaft (251). Gesamtschuld (251). Haftungsverhält-nisse (251). Entwicklung zur Körperschaftsschuld (251). d. Soli-darische Schuldgemeinschaft (251). Ursprünglich nur solidarischeHaftung (251). 2. Seit der Rezeption (252). Römisches Recht (252).Geteilte Obligation oder Solidarobligation als einzige Möglich-keiten (252). Die Solidarobligation und ihre Abschwächungen (252).
Auch sie erschöpft sich in gesonderten Verpflichtungen der ein-zelnen Mitschuldner und begründet keine Schuldgemeinscliaft (252).
Doch ergibt sich ein innerer Zusammenhang der Sonderverpflich-tungen von der objektiven Seite her aus der Identität desLeistungsgegenstandes (253). Je nach der Stärke dieses Zusammen-hanges unterscheidet das römische Recht Korrealobligationen undschlichte Solidarobligationen (253). Der Streit über das Wesendieses Gegensatzes (253). Das Fortleben deutschrechtlicher An-schauungen (253). Ihr Einflufs auf das gemeine Recht und aufdie Gesetzbücher (253). Ausdehnung der Gesamtschuld (254).Geltendmachung der Haftnngsarten (254). Einwirkung des Ge-dankens der Verpflichtung zur gesamten Hand (254). Verschwindendes Unterschiedes zwischen Korrealobligation und schlichterSolidarobligation (255). Schuldgemeinschaft zwischen Gesamt-schuldnern (255). Wiederbelebung der echten Gemeinschaftschuldzur gesamten Hand neben der solidarischen Gesamtschuld (255).Genossenschaftliche Gesamtverbindlichkeiten (255). Das Systemdes B.G.B. (256). 247
III. Anteilsschuld (256). Gesetzliche Regel, tatsächliche Aus-nahme (256). Auflösung der Scliuldgemeinschaft in gesonderte Schuld-verhältnisse (256). Fortbestehender Zusammenhang möglich (256). 256
IV. Gesamtschuld (256). Bei unteilbarer Leistung (256). Beigemeinschaftlicher vertragsmäfsiger Verpflichtung (257). Bei Mit-bürgschaft (257). Bei Schadensersatzpflicht Mehrerer aus un-erlaubter Handlung (257). In zahlreichen anderen Fällen kraftbesonderer gesetzlicher Vorschrift (258). Die Gesamtschuld alszusammmengesetztes Schuldverhältnis (258). Die Annahme einereinzigen Schuld mit mehreren Subjekten durch die selbständigeSchuldnerstellung jedes Mitschuldners ausgeschlossen (258). Jedochkeine blofse Vielheit von Obligationen (259) Sondern Verbindungder Einzelschuldverhältnisse zu einem einheitlichen „Gesamtschuld-verhältnisse“ für den Bereich ihrer Zusammengehörigkeit (259).Schuldgemeinschaft (259). Die Einzelschuldverhältnisse (259). Ihrselbständiges Dasein (259). Möglichkeit ungleicher Neben-bestimmungen , Nebenverpflichtungen und Haftungen (260). Selb-ständige Forderung des Gläubigers gegen jeden Mitschuldner (260).Besondere Schicksale der Einzelschuld (260). Schuldändernde undschuldzerstörende Tatsachen, die nur für und wider den einzelnenGesamtschuldner wirken (260). Das Gesamtschuldverhältnis (261).Forderungsrecht des Gläubigers gegen die Mitschuldner ins-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)