Inhaltsverzeichnis.
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Anwendbarkeit von § 419, wenn das Geschäftsvermögen sich mitdem Gesamtvermögen des Kaufmanns deckt (240). EntsprechendeAnwendung, wenn das nicht der Fall ist (240). UnerläfslicheForderung des Rechtsbewufstseins (241). Die handelsgesetzlicheSonderbestimmung setzt die unabdingbare gesetzliche Schuldnach-folge in die Geschäftsschulden voraus und spricht nur von demHinzutritt persönlicher Haftung (241). Persönliche Haftung kraftFirmenfortführung (241). Kraft Kundmachung der Schuldenüber-nahme (242). Die Vermögenshaftung des Erwerbers bleibt vomNichteintritt seiner persönlichen Haftung unberührt (242). Haftungdes Veräufserers (242). Verjährung (242). Inneres Verhältnis (242).Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als Handels-gesellschafter (242). I-I.G.B. § 28 (243). Folgen aus der Anwendbar-keit von § 419 (243). Übernahme eines Handelsgesellschaftsgeschäftsdurch einen Gesellschafter (243). Abweichende Regelung im Sinnevon Gesamtnachfolge im Falle des § 142 II.G.B. (243). Niefsbrauchan einem Handelsgeschäft (243). Übergang eines Handelsgeschäftesim Wege des Erbganges (244). Bedeutung und Tragweite des § 27II.G.B. und Verhältnis desselben zum bürgerlichen Recht (244) . 233
Vierter Titel.
Schuldrechtliche Gemeinschaft.
§ 182. S c h u 1 d ge me i n s ch af t.245
I. Überhaupt (245). Ungleichartige Struktur der Schuldgemein-schaft (245). Keine Schuldgemeinschaft, wenn es trotz Gleichheitdes Schuldinhalts an einem einheitlichen Schuldverhältnis dermehreren Schuldner fehlt(246). „Unechte“ Gesamtschuld (246). KeineSchuldgemeinschaft, wenn hei einem einheitlichen Schuldverhältnismehrere Passivbeteiligte nicht dasselbe schulden (246). Schuld-gemeinschaft ist nicht bedingt durch Haftungsgemeinschaft (247).Haftungsgemeinschaft begründet keine Schuldgemeinschaft (247) . 245
II. Geschichtliche Entwicklung (247). 1. Älteres deutsches Recht(247). Einflufs der Trennung von Schuld und Haftung (247).a. Schuldgemeinschaften nach Anteilen (247). Vorkommen (247).Anteilige Haftung (247). Keine notwendige Deckung (248). b. Schuld-gemeinschaften zur gesamten Hand (248). Bei Gemeinschaften zugesamter Hand (248). Kraft besonderer rechtsgeschäftlicher Be-gründung (248). Keine Schuld eines jeden Mitschuldners auf dasGanze (249). Die Schuldanteile (249). Haftungsgemeinschaft zurgesamten Hand kraft Haftung des Gemeinschafts Vermögens (249).Daneben stehende Sonderhaftung (249). Bei der rechtsgeschäft-lichen Verpflichtung zur gesamten Hand wird stets Sonderhaftungübernommen (250). Zwei Formen der Haftungsgemeinschaft, jenachdem der Gläubiger zunächst jeden Mithaftenden nur wegenseines Anteils angreifen darf und erst wegen des Ausfalls denZugriff auf die übrigen hat oder von vornherein sich an jedeneinzelnen Mithaftenden wegen der ganzen Schuld halten kann (250).
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)