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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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hier doppelte Art des Vertragsschlusses (229). Zwischen Über-nehmer und Gläubiger ohne Mitwirkung des Schuldners (229). Da-gegen zwischen Übernehmer und Schuldner nur unter Zustimmungdes Gläubigers (230). 2. AVirkungen (230). Nachträgliche Um-wandlung in befreiende Schuldübernahme (230). 228

IV. Schulderfüllungsübernahme (230). Begriff (230). Der Vertrag

ist ein Schuldvertrag (230). Verbindung mit Schuldübernahme-vertrag (231). 1. Schuldverhältnis zwischen dem Schuldner unddem Übernehmer (231). Schuldbefreiungspflicht (231). Schuld-befreiung durch befreiende Schuldübernahme (231). Durch Be-friedigung des Gläubigers (231). Erfüllungsübernahme mit un-bedingtem Leistungsversprechen (232). 2. Verhältnis zum Gläu-

biger (232). Das Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Schuldnerbleibt unberührt (232). Im Zweifel erlangt er kein Recht gegenden Übernehmer (232). Ein solches kann aber ausbedungen sein (232).Verhältnis des so erworbenen Forderungsrechts zum ursprüng-lichen Forderungsrecht (233). 230

V. Schuldnachfolge kraft Vermögensübernahme (233). Fort-wirken der deutschrechtlichen Auffassung der Schulden als Passiv-bestandteile des Vermögens in Fällen eiiler Vermögensübernahmeohne Gesamtnachfolge (233). Unterstellung einer generellen Schuld-übernahme (233). Die handelsrechtliche Streitfrage über die Schick-sale der Geschäftsschulden bei der Übernahme eines Handels-geschäftes (234). Sieg des Grundsatzes, dafs die Schulden vonRechts wegen dem Vermögen folgen (234). 1. Übernahme des Ge-samtvermögens einer Person (234). B.G.B. § 419 (234). Schuld-nachfolge als gesetzliche Folge des Übernahmevertrages (235). An-wendung auf Verbandsvermögen (235). Auf einen A'ermögens-bruchteil (235). Trotz Ausnehmung einzelner Gegenstände (236).

Bei tatsächlicher Überführung des Vermögens auf Grund einesauf einzelne Gegenstände gerichteten Vertrages (236). Von Rechtswegen eintretende kumulative Gesamtnachfolge in die Schuldendes bisherigen Vermögensherrn (236). Der neue Vermögensherrwird Schuldner, nicht blofs Hafter (236). Anders als bei Bestellungeines Niefsbrauchs (237). Der bisherige Vermögensherr bleibtSchuldner, nicht blofs Hafter (237). Beschränkte Haftung desneuen Vermögensherrn (237). Geltendmachung der Beschränkung(237). Möglichkeit abweichender Regelung unter Mitwirkung desGläubigers (238). Das innere Verhältnis zwischen Veräufserer undErwerber (238). 2. Übernahme eines Sondervermögens (238). Be-sondere Abschriften über den Erbschaftskauf (238). EntsprechendeAnwendung des § 419 B.G.B. bei allen Sondervermögen (238). Kon-sequenzen (239). Bei Gesellschafts- und Vereinsvermögen (239).

Bei unselbständigem Zweckvermögen (239). Bei ehelichen Güter-massen (240). Bei Übertragung eines Handelsgeschäftes unterLebenden (240). Ergänzung, nicht Beseitigung der Vorschriftendes bürgerlichen Rechts durch ll.G.B. § 25 (240). Unmittelbare

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)