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Inhaltsverzeichnis.
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tretung (203). Treuhänderpflicht (204). Möglichkeit dinglicherWirksamkeit der Beschränkung des Gläubigerrechts (204). 6. Über-tragung anderer Hechte (205). B.G.B. § 413 (205). Persönlichkeits-rechte (205). Mitgliedschafts- und Teilhaberrechte (205). Sachen-rechtliche oder personenrechtliche Einzelansprüche (206). Ge-staltungsrechte (206). 181
III. Gesetzliche Übertragung (206). 1. Fälle (207). Erwerb derForderung durch freiwillige Befriedigung des Gläubigers auf Grundeines Ablösungsrechts (207). Das allgemeine Ablösungsrecht ausB.G.B. § 268 (207). Besondere Ablösungsrechte (207). Forderungs-übergang auf den, der den Gläubiger befriedigt, zur Sicherungeines Ersatzanspruches gegen den Schuldner (207). Forderungs-übergang behufs Schadloshaltung durch Erwerb einer Forderungdes Gläubigers gegen einen Dritten (208). VersicherungsreclitlioheFälle (208). 2. Entsprechende Anwendung der für die rechts-
geschäftliche Abtretung geltenden Vorschriften (208). Anerkennungs-
urkunde (208). Schutz des bisherigen Gläubigers und des gut-gläubigen Schuldners (209). 206
IV. Übertragung durch richterliche Verfügung (209). Über-weisung an den Pfändungspfandgläubiger (209). Wirkungen (209). 209
§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden .210
I. Überhaupt (210). Schuldnachfolge als „Rechtsnachfolge“ (210).Translative und kumulative Schuldnachfolge (211). Der Begriff dervervielfältigenden Passivsukzession (211). Haftungsverschiebungenhei der Schuldnachfolge (211). Haftungsnachfolge tritt nur kraftÜberganges des Haftungsgegenstandes ein (212). Die persönliche
Haftung als solche ist unübertragbar (212). Haftungsnachfolgeohne Schuldnachfolge und Schuldnachfolge ohne Haftungsnach-folge (212). Wegfall bisheriger oder Begründung neuer Haftung,* Haftungsschwächung oder Haftungsverstärkung bei Schuldnach-folge (212). Die Haftungsverschiebungen berühren das Wesen derSchuldnachfolge nicht, weil die Identität der Schuld nur vomSchuldinhalt abhängt, zu dem das ergänzende Haftungsvei'hältnisnicht gehört (212). Schuldnachfolge kraft Gesamtnachfolge (213).Erbfolge (213). Gesamtnachfolge in ein Sondervermögen (213).Bald translativ, bald kumulativ (213). Von Rechtswegen ein-tretende Schuldennachfolge kraft Vermögensübernahme (214).Schuldnachfolge kraft Sondernachfolge in einen einzelnen Ver-mögensgegenstand (214). Bald translativ, bald kumulativ (214).Rechtsgeschäftliche Sondernachfolge in die Schuld für sich (215).Unvereinbar mit dem römischen Obligationshegriff (215). Ent-wicklung im deutschen Recht (215). Durchsetzung nach der Re-zeption (215). In den Gesetzbüchern (215). Im gemeinen Recht (215).Im B.G.B. (216). Unklarheiten und Streitfragen (216). Das Prinzipder Sondernachfolge kraft Schuldübernahme durch neuere Angriffenicht erschüttert (216). „Schnldübernahme“ im technischen Sinneals translative Schuldübernahme (217). Kumulative Schuldüber-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)