Inh alts verzeichn i s.
XIX
Seite
lieber) Vertrag (186). Rechtsgrund kann gesetzliche oder vonTodeswegen auferlegte Verpflichtung oder Schuldvertrag sein (187).Unabhängigkeit vom Rechtsgrunde; abstrakter Vertrag, jedochnicht notwendig (187). d. Form (188). Grundsatz der Formfrei-heit (188). Ausnahmen und rechtliche Bedeutung bestimmterFormen (188). a. Beurkundung (188). Recht auf Beurkundung (188).Bedeutung der Beurkundung für die Legitimation des neuenGläubigers (188). ß. Übergabe der Schuldurkunde (189). Bedeutungfür die Geltendmachung der Forderung (189). Recht auf Heraus-gabe (189). y. Kundmachung an den Schuldner (189). RömischesErfordernis der Denuntiation (189). Dessen Wegfall (190). Selb-ständige Wirkung der Kundmachung nach B.G.B. (190). Ver-schaffung unbedingter Legitimation als Gläubiger zugunsten desSchuldners durch Anzeige der Urkundenerteilung (190). Naturdieser Kundmachung (191). Handelsrechtliche Erweiterung beiFortführung der Firma (192). 8. Wirkungen (192). a. Gläubiger-wechsel (192). Vermögensverschiebung (192). b. Übergang derForderung in vollem Umfänge (192). Nebenrechte und Vorzugs-rechte (192). c. Übergang der Forderung mit ihren Mängeln undSchwächen (193). Einwendungen des Schuldners (193). Verenge-rungen des Einwendungsrechtes (193). B.G.B. § 405 (194). Er-weiterung durch § 406 (194). Einwendungen aus der Person desneuen Gläubigers (194). d. Fortdauer der Legitimation des bis-herigen Gläubigers gegenüber dem Schuldner bis zu dessen Kenntnis-erlangung (194). Tragweite und Wirkungskraft des § 407 B.G.B. (195).e. Mehrmalige Abtretung derselben Forderung (196). B.G.B. § 408(196). f. Schuldrechtliche Verpflichtungen des alten Gläubigers gegenden neuen Gläubiger (196). Der Abtretungsvertrag als solcher erzeugtlediglich eine Beihilfepflicht zur Ausübung(196). Verpflichtungen ausdem Kausalgeschäft; Gewährleistung (197). Aus unbefugtem Emp-fange (197). 4. Einschränkungen der Übertragbarkeit (198). a. Ge-setzliche Übertragungsverbote (198). Für unpfändbare Forderungen(198). Spezialbestimmungen (198). b. Unübertragbarkeit wegen derBeschaffenheit der geschuldeten Leistung (199). Einzelfälle (199).Nichtigkeit der Abtretung (200). Möglichkeit der Abtretung unterMitwirkung des Schuldners bei gleichzeitiger Vereinbarung einerÄnderung des Schuldinhalts (200). Doch nur, wenn eine solcheohne Aufhebung der Forderungsidentität denkbar ist (201). Be-schränkung der Übertragbarkeit wegen Beschaffenheit der Leistung(201). c. Vereinbarte Unübertragbarkeit (201). Schaffung einesunveräußerlichen Vermögensgegenstandes (201). Nichtigkeit derAbtretung (201). Abtretung mit Zustimmung des Schuldners (201).Schutz des gutgläubigen Erwerbers im Falle des § 405 B.G.B. (202).Vollmacht zur Geltendmachung (202). Pfändung (202). Vertrags-mäfsige Beschränkung der Übertragbarkeit (202). 5. BeschränkteÜbertragung (203). Bedingung und Befristung (203). Belastung (203),Übertragung des Rechtes zur Ausübung (203). Fiduziarische Ab-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
II*