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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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XVIII
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XVIII

Inhaltsverzeichnis.

| Beitragsforderungen von Körperschaftsmitgliedern (170). Privileg

I des Fiskus und der Gemeinden zwecks Kassentrennung (170). Aus-

übung des Aufrechnungsrechts (171). Durch einseitige empfangs-bedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung (171). Keine Be-dingung oder Befristung (171). Eventualaufrechnung (171). Be-stimmung der aufzurechnenden Forderung bei Vorhandenseini mehrerer geeigneter Forderungen (171). Wirkung (172). Erlöschen

der Forderungen erst durch die Aufrechnungserklärung (172). Bisi dahin bestehen die Forderungen (172). Die Aufrechnungslage aber

ist bereits ein rechtlich wirksamer Zustand (172). Sie schwächtdie Forderungskraft (173). Rechtsfolgen (173). Rückwirkende* Kraft der vollzogenen Aufrechnung (173).\ . . .

IV. Vertragsmäfsige Aufhebung (173). Zulässigkeit (173). Erlafs(173). Kein einseitiger Verzicht (174). Der Erlafsvertrag (174).

; Formfrei (174). Unmittelbare Bewirkung des Erlöschens des

, Schuldverhältnisses (174). Abstrakter Vertrag (174). Jedoch nicht

notwendig (175). Mögliche Erlafswirkung des negativen An-

erkennungsvertrages (175). Kausaler Schuldaufhebungsvertrag (175).Schuldneuerung (176).

V. Aufhebung durch einseitiges Rechtsgeschäft (177). Kraft

' Gestaltungsrechts (177). Kündigung ohne Kündigungsfrist (177).

Möglicherweise auch Rücktritt (177).

VI. Beendigung durch objektive Tatbestände (177). Vereinigungvon Forderung und Schuld (177). Abweichungeu (178). Eintritteiner auflösenden Bedingung oder eines Endtermins (178). Tod (178).Unter Umständen auch Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung (179).

Dritter Titel.

Rechtsnachfolge in Sehuldverhältnisse.

§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen .

I. Überhaupt (179). Möglichkeit (179). Gesamtnachfolge (179).Vererblichkeit (180). Römische Universalsukzession (180). Deutsch-rechtliche Vermögensnachfolge (180). Sondernachfolge (180). . .

II. Übertragung durch Rechtsgeschäft (181). 1. Geschichte (181).

i Deutsches Recht (181). Ursprünglich keine Übertragung ohne Zu-

stimmung des Schuldners (181). Wohl aber Übertragung mit Zu-stimmung des Schuldners (182). Vorauserteilung der Zustimmung(182). Entwicklung der freien Übertragbarkeit bei Wertpapieren (182).In anderen Fällen (182). Endlich als Regel (182). RömischesRecht (183). Keine Sondernachfolge (183). Ersatz durch Novation (183).Ausbildung der Zession (183). Rezeption des römischen Zessions-rechts (183). Umbildung der Zession zur Forderungsabtretung (183).Gesetzbücher (184). 2. Erfordernisse (184). Abtretungsvertrag (184).a. Personen (184). b. Gegenstand (185). Inbegriffe von Forde-

1 rungen (185). Einzelne aus einem zusammengesetzten Schuld-

verhältnis gelöste Forderungen (185). Forderungsteile (186). Künftigej ^ Forderungen (186). c. Inhalt (186). Dinglicher (gegenstandsrecht-

| (Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)

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