VI
Vorwort.
daher richtig, das geltende deutsche Recht der Schuldverhältnissein seinem systematischen Zusammenhänge vollständig darzustellenund nur dem von mir verfolgten Zweck gernäfs die verschiedenenTeile des Ganzen ungleich auszubauen. So habe ich zwar keinenoch so überwiegend durch romanistische Gefilde führende Teil-strecke ganz übersprungen. In gröfserer Ausführlichkeit aber habeich nur solche Rechtsinstitute behandelt, auf deren Bildung dasdeutsche Recht schöpferisch eingewirkt hat oder die ihre über dasrömische Recht hinausgeschrittene moderne Ausgestaltung demGedankengehalt des deutschen Rechtes verdanken. Hiermit warnotwendig ein sehr ungleichartiges Gepräge der einzelnen Stückedieses Bandes gegeben. Eine Steigerung mufste die Ungleich-mäfsigkeit der Ausführung dadurch empfangen, dafs nach demPlane des Werkes zwar Landesrecht, wie z. B. das Gesinderecht,in seinen Rahmen ,fiel, dagegen das gesamte Handels-, Schiff-fahrts- und Versicherungsrecht überhaupt und andere Sonder-rechtsgebiete an dieser Stelle auszuscheiden wareu. Denn derReichtum gerade dieser Sonderrechtsgebiete an schuldrechtlichemGehalt deutscher Herkunft verbot es mir, von ihnen einfach zuschweigen. Es würde sich ein verzeiclmetes Bild der Rechts-ordnung ergeben haben, die das Leben der Gegenwart in Wirklich-keit beherrscht. Allein ich mufste nun bei ihrer Heranziehungmich mit kurzgefafsten Hinweisen auf das Wesentliche begnügen.
Das Buch erscheint inmitten des unserem Volke aufgezwungeuenRingens um sein politisches, nationales und wirtschaftliches Sein.Die Not des ungeheuren Krieges, der die Vergemeinschaftung allerunserer Kräfte zur Erreichung eines einzigen Zieles heischt, hatauch unser Privatrecht in neue Bahnen gedrängt. Es hat sich demunerläfslichen Gebote der Stunde angepafst, in wachsendem Mafsedie Freiheit des Einzelnen dem Wohle des Ganzen zu opfern.Nicht am wenigsten gerade das Recht der Schuldverhältnisse istdavon in seinen Wurzeln betroffen. Dieses vorübergehende Kriegs-privatrecht, das schon eine eigene Literatur hervorgerufen hat, isthier nicht dargestellt. Was von ihm den Krieg überdauern oderwelche sonstigen Veränderungen unser Privatrecht nach der Wieder-kehr des Friedens erfahren wird, ist Zukunftsfrage. Wir glaubenund hoffen, dafs der siegreiche Friede, den wir erringen müssenund erringen werden, uns die Grundlagen schaffen wird, auf denenein verjüngtes Deutschland herrlicher als zuvor erstehen undblühen soll. Die äufsere und innere Erneuerung unseres Volks-tums, die wir erstreben, wird sicherlich auch unser Privatrecht