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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Vorwort.

Wiederum ist ein Jahrzehnt verflossen, bevor dem zweitenBande meines deutschen Privatrechts der dritte folgt. Das Jahr-zehnt ist sogar überschritten. Aber wenn für wissenschaftlicheFriedensarbeit Kriegsjahre nicht, wie für das Dienstalter des Kriegs-teilnehmers, doppelt zählen, sondern umgekehrt auch dem Daheim-gebliebenen, der in allem Fühlen und Denken mit seinem kämpfendenVolke lebt und nach Kräften auch sein Wort in den Dienst derheiligen Sache stellt, höchstens halb anzurechnen sind, so wird esmit dem Jahrzehnt ungefähr stimmen.

Die besonderen Schwierigkeiten, die bei dem endlich vor-gelegten Bande überwunden werden mufsten, waren doppelter Art.

In erster Linie der Mangel ausreichender germanistischerVorarbeiten über das ältere deutsche Recht! Nur in einigenPunkten hat bisher die rechtsgeschichtliche Forschung sich mitdem deutschen Schuldrecht der Vergangenheit gleich eindringlichbeschäftigt, wie mit unserem alteinheimischen Personen-, Sachen-,Familien- oder Erbrecht. Bei einigen Grundfragen hielt ich esfür unerläfslich, mir durch eigne historische Studien, deren Er-gebnisse ich zum Teil inzwischen besonders veröffentlicht habe, eintieferes und festeres Fundament zu bereiten. Dagegen war esfür mich, wenn ich nicht auf die Fortsetzung meines Buches über-haupt verzichten wollte, schlechthin ausgeschlossen, durchweg dasVersäumte nachzuholen. So mui'ste denn in diesem Bande die ge-schichtliche Grundlegung ungleiehmäfsig und vielfach sehr lücken-haft ausfallen.

Sodann das im heutigen Schuldrecht obwaltende Mischungs-verhältnis deutscher und römischer Rechtsgedanken! Hier bietetsich uns bei näherem Zusehen kaum ein in sich geschlossenesgermanisches Rechtsgebilde dar, auf das nicht das rezipierte fremdeRecht mafsgebend eingewirkt hätte. Allein bei allem Übergewichtdes römischrechtlichen Stoffes und der romanistischen Begrift'sweltgibt es doch auch hier kaum ein modernes Rechtsgehilde, das nichteinen starken germanischen Einschlag aufwiese. Mir schien es