1020
Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
erfolgt durch Einigung und Einräumung des Pfandbesitzes; dabeitritt der fahrnisrechtliche Schutz des gutgläubigen Erwerbes mitder Erweiterung auf abhanden gekommene Papiere ein. DieWirkungen des Pfandrechts sind die des Sachpfandrechts; nur hatbei Forderungspapieren der Pfandgläubiger auch das Einziehungs-recht 68 .
X. Rechtsabtretung zur Sicherung. Gleich derEigentumsübertragung zur Sicherung ist eine Rechtsabtretung zurSicherung zulässig 64 . Sie kann unter der auflösenden Bedingungder Befriedigung wegen einer Forderung oder unter Ausbedingungder Rückabtretung für diesen Fall, aber auch unter der auf-schiebenden Bedingung der Ni.chtbefriediguug erfolgen. Handeltes sich um ein in einem Wertpapier verkörpertes Recht, so wirddie Abtretung zur Sicherung durch bedingte oder beschränkteÜbereignung des Papiers vermittelt 65 . Eine Sicherungsübereignungliegt auch vor, wenn vertretbare Wertpapiere mit der Abi’ede ver-pfändet werden, dafs nur Wertpapiere gleicher Art zurückgegebenzu werden brauchen. Wird dabei das Eigentum sofort übertragen,so entsteht überhaupt kein Pfandrecht 66 . Hängt der Eigentums-erwerb des Pfandgläubigers von einer ihm gestatteten Aneignungab oder tritt die Entbindung von der Verpflichtung zur Rückgabederselben Stücke überhaupt nur im Falle einer dem Pfand-gläubiger gestatteten Verfügung ein, so verbindet sich mit derVerpfändung eine aufschiebend bedingte Übereignung 67 . In jedemFalle bedarf es zu einer derartigen Vereinbarung, wenn sie bei der Ver-
63 B.G.B. § 1294; oben § 112 S. 169. Er hat das Einziehungsrecht auchhier schon vor Eintritt der Verkaufsberechtigung; so auch hinsichtlich dernach § 1296 herauszugebenden Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, hieraber mit der Verpflichtung zur Herausgabe des Empfangenen. Nach Eintrittder Verkaufsberechtigung hat er das Einziehungsrecht behufs Befriedigung,daneben aber stets das Recht des Pfandverkaufes, das er jedoch, wenn dasPapier keinen Markt- oder Börsenpreis hat, nur im Wege der öffentlichen Ver-steigerung ausüben kann.
64 R.Ger. XXIV Nr. 10 u. 30, XXX Nr.80; S euff. XLV Nr. 84; S chöninger,Arch. f. c. Pr. XCVI 198 ff.
65 Bei Orderpapieren eignet sich hierzu der Weg des fiduziarischen In-dossaments; oben § 111 S. 151, Jacobi S. 62.
68 Das sogenannte pignus irreguläre ist so wenig hier, wie hei der Über-eignung von Geld, ein Pfandrecht. Denn aufser dem Eigentumsiibergange ge-hört keine der eintretenden Rechtswirkungen dem Sachenrecht an.
61 Macht der Pfandgläubiger von dem Aneigungsrechte Gebrauch, soerlischt das hierdurch auflösend bedingte Pfandrecht und tritt das in der vor.Anm. bezeichnete Verhältnis ein.