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2 (1905) Sachenrecht
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§ 172. Pfandrecht an Rechten.

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pfändung an einen Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbesgetroffen wird und der Verpfänder nicht gewerbsmäfsig Bank- oderGeldwechslergeschäfte betreibt, einer vom Verpfänder ausdrücklichund schriftlich für das einzelne Geschäft abgegebenen Erklärung 68 .

68 Depotges. § 2. Die Bestimmung gilt in gleicher Weise für eine der-artige Ermächtigung hei der Hinterlegung. Für den Fall der Hinterlegungmacht das B.G.B. § 700 Abs. 2 allgemein die Vereinbarung, dafs nur Wert-papiere gleicher Art zurückgegeben zu werden brauchen, von ausdrücklicherErklärung abhängig. Man wird diese Vorschrift auf den Fall der Verpfändungentsprechend anzuwenden kaben.

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