§ 172. Pfandrecht an Rechten.
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werden und begründet dann für den Besitzer auch die Legitimationnur als Pfandgläubiger 57 . Daneben bleibt die Verpfändung durchgewöhnlichen Verpfändungsakt und Einräumung des Pfandbesitzesmöglich 58 . Die Wirkungen des Pfandrechts an einem Orderpapiersind die des Rechtspfandrechtes 59 . Doch hat einmal, wenn dasPapier ein Wechsel oder ein sonstiges Forderungspapier ist, derPfandgläubiger nicht nur nach Eintritt seines Pfandverwertungs-rechtes, sondern schon vorher das alleinige Einziehungsrecht nebstKündigungsrecht, weshalb auch schon vorher der Schuldner nur anihn leisten kann 60 . Sodann aber steht, wenn das Papier einenBörsen- oder Marktpreis hat, dem Pfandgläubiger nach Eintrittdes Pfandverwertungsrechtes auch das Recht des Pfandverkaufesnach den für Sachen mit Börsen- oder Marktpreis geltendenRegeln zu 61 .
3. Bei Inhaber papieren gelten durchaus die Vorschriftenüber das Pfandrecht an beweglichen Sachen 62 . Die Verpfändung
57 Oben § 111 S. 150 Anm. 38.
58 Oben § 111 S. 147 Anm. 21; vgl. Co sack § 271 II 1, Staub S. 1192Anm. 12—13, .Tacobi S. 254, Biermann zu § 1292 Bern. 3, Planck Bern. 5,Kober Bern. 3. — Uber die Pfändung durch Besitznahme oben S. 153Anm. 48.
59 Uber die Art der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung beiWechseln und anderen indossablen Forderungspapieren einerseits, bei in-dossablen Mitgliedschaftspapieren andererseits vgl. oben § 111 S. 153 Anm. 49bis 50.
60 B.G.B. § 1294. Dies gilt auch bei der Verpfändung ohne Indossament;Staub S. 1202 Anm. 67, Planck zu § 1294 Bern. 1, Kober Bern. 1; a. M.Bi er mann zu § 1297. Rur kann in solchem Falle der Schuldner alle ihmgegen den Eigentümer zustehenden Einwendungen geltend machen, während ergegenüber dem Pfandindossatar auf die Einwendungen beschränkt ist, welchedie Gültigkeit seiner Erklärung im Papier betreffen oder sich aus dem Inhaltdes Papiers ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Kläger zustehen. —natürlich erwirbt der Pfandgläubiger aus einer vor Eintritt des Pfand-venvertungsrechts an ihn erfolgten Leistung auch an Geld nur Pfandrecht;dabei ist § 1288 Abs. 1 anwendbar.
61 B.G.B. § 1295. Der Pfandgläubiger hat also bei einem indossablenForderungspapier, falls es einen Markt- oder Börsenpreis hat, die Wahlzwischen Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, Einziehung undPfandverkauf, sonst nur zwischen Zwangsvollstreckung und Einziehung. Beieinem indossablen Mitgliedschaftspapier, das einen Markt- oder Börsenpreishat, kann er zwischen Zwangsvollstreckung und Pfandverkauf wählen, währender, wenn das Papier keinen Markt- oder Börsenpreis hat, auf den Voll-streckungsanspruch beschränkt ist.
63 B.G.B. § 1293. Ebenso hinsichtlich der Pfändung C.Pr.O. § 821. Vgl.oben § 112 S. 166, § 170 III 3 S. 973 ff.