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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
papiere und folgeweise zugleich die in ihnen verbrieften Rechteauch gesetzlichen Pfandrechten 51 . Die Pfändung endlich wird stetsdurch gerichtliche Besitznahme vollzogen B2 .
Im übrigen werden je nach der Beschaffenheit des Wertpapiersdie Grundsätze des Rechtspfandrechtes in ungleichem Mafse von denGrundsätzen des Sachpfandrechtes zurückgedrängt.
1. Bei Rektapapieren bleibt überwiegend der Charakterdes Pfandrechts als Rechtspfandrecht mafsgebend. Die Verpfändungfordert aufser der Übergabe des Papiers, neben der, wenn einForderungspfandrecht in Frage steht, eine Anzeige an den Schuldnernicht nötig ist, eineu auf das verbriefte Recht gerichteten undnach den für dessen Übertragung geltenden Vorschriften wirksamenVerpfändungsvertrag 63 . Die Wirkungen des Pfandrechts in An-sehung der Befriedigung des Pfandgläubigers aus dein Pfände be-stimmen sich ausschliefslich nach den für das Rechtspfaudrechtgeltenden Regeln 54 .
2. Bei Orderpapieren findet eine stärkere Annäherung andas Sachpfandrecht statt. Zur Verpfändung genügt die Einigungdes Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe desindossierten Papiers 55 . Wird dazu die Form des Vollindossamentsbenutzt, so erlangt der Pfandgläubiger zwar die Legitimation alsEigentümer, erwirbt aber gleichwohl nur Pfandrecht, während dasEigentum bei dem Verpfänder bleibt 56 . Das Indossament kannaber auch als blofses Verpfändungsindossament gekennzeichnet
anspruclis kann entweder nur Fortdauer der Pfandhaftung oder aber Gewährungeines Nutzungspfandrechts bezwecken.
51 So dem gesetzlichen Pfandrecht des Kommissionärs, das insbesonderean den für Rechnung des Kommittenten angeschafften Wertpapieren in demAugenblicke entsteht, in dem das Eigentum durch Absendung des Stück-verzeichnisses nach Depotges. § 7 auf den Kommittenten übergeht. Fernernach B.G.B. § 233.
52 Oben § 110 S. 137, § 111 S. 153, § 112 S. 166; Jacobi, WertpapiereS. 19.
63 Oben § 110 S. 137 Anm. 33; Jacobi a. a. 0. S. 244 ff.
54 Mangels anderer Abrede hat also der Pfandgläubiger kein Verkaufs-recht, sondern nur den Anspruch auf Befriedigung im Wege der Zwangsvoll-streckung und bei Forderungspapieren das Einziehungsrecht. Die Befriedigungim Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt nach denselben Regeln, die für dieRealisierung des Pfändungspfandreclites gelten; vgl. oben § 110 S. 137 Anm. 34.
66 B.G.B. § 1292; oben § 111 S. 150 Anm. 37. Der gute Glaube an dieBerechtigung des legitimierten Papierinhabers wird dabei geschützt; oben § 111S. 146 und hier Anm. 21.
66 Oben § 111 S. 150—153.