§ 172. Pfandrecht an Rechten.
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ihm nicht ein Nutzungspfandrecht eingeräumt ist, keineswegs einRecht auf den Zinsgenufs, kann sich aber in gleicher Weise an dieZinsforderung wie an die Hauptforderung halten. Doch wird dieZinsforderung unter denselben Voraussetzungen, unter denen dieBefreiung der Miets- und Pachtzinsforderungen von der Haftungkraft eines Grundpfandrechtes eintritt, von der Pfandhaftung be-freit 47 .
IX. Pfandrecht an Wertpapieren. Das Pfandrecht aneinem Wertpapier ist ein Rechtspfandrecht, das im Gewände einesSachpfandrechts erscheint. Das Wertpapier wird nicht, wie eineschlichte Urkunde, von einem am verbrieften Recht bestehendenPfandrecht ergriffen, sondern bildet den Gegenstand eines Faust-pfandrechtes, das die Haftung des verbrieften Rechtes vermittelt.Darum ist zur Bestellung dieses Pfandrechts stets die Einräumungdes Pfandbesitzes am Papier erforderlich 48 , während durch Rück-gabe des Papiers das Pfandrecht erlischt. Gehören zu dem PapierZins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, so müssen, damit sichdas Pfandrecht am Hauptrecht auf die besonders verkörpertenNebenrechte erstrecke, auch diese Scheine gehörig übergeben undnicht zurückgegeben sein 49 ; der Verpfänder aber kann mangelsanderer Bestimmung die Herausgabe der Scheine verlangen, soweitsie vor Eintritt der Pfandverwertungsbefugnis des Pfandgläubigersfällig werden 60 . Als körperliche Sachen unterliegen die Wert-
47 B.G.B. § 1289 mit § 1123 Abs. 2, 1124 u. 1125; oben § 159 III 4a S.863 ff.Statt der Beschlagnahme wirkt hier die Anzeige des Pfandgläubigers an denSchuldner, dafs er von seinem Einziehungsrecht Gebrauch mache, sperrend.Die fällige Zinsforderung wird also durch Ablauf eines Jahres vor solcherAnzeige frei; bis zur Anzeige kann der .Stammgläubiger allein die Zinsen ein-ziehen und die Zinsforderung frei übertragen; doch wirkt die Befreiung voraus-zuzahlender Zinsen und die Vorausverfügung über künftig fällig werdendeZinsen nur für das laufende und das folgende Vierteljahr.
48 Sind vertretbare Wertpapiere einem Kaufmann im Betriebe seinesHandelsgewerbes als Pfand übergeben, so treten zu den Pflichten aus demFfandbesitz die besonderen Pflichten aus dem Depotgesetz (gesonderte Auf-bewahrung und gehöriges Stückverzeichnis) und § 8 (Kundmachung, dafs diePapiere fremde seien, bei Ausantwortung an Dritte) hinzu.
49 B.G.B. § 1296 S. 1 (mit § 1278). Vgl. auch § 234 Abs. 2. EbensoSchweiz. O.R. Art. 216 Abs. 3; R.Ger. XXIII 268.
00 B.G.B. § 1296 S. 2. So bei Wertpapieren, die lombardiert oder alsKaution hinterlegt sind. Ebenso bei den behufs Sicherheitsleistung hinter-legten Wertpapieren, an denen ein gesetzliches Pfandrecht besteht; Planckzu § 234 Bern. 3, Bier mann zu § 1296 Bern. 2, Rspr. d. O.L.G. IV 371. Mitder Herausgabe erlischt das Pfandrecht. Die Wegbedingung des Herausgabe-