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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.
Pfaudgläubiger. Zwischen Pfandgläubiger und Stammgläubigerentsteht eine Gemeinschaft, die einen jeden von ihnen verpflichtet,im Interesse des anderen ordnungsmäfsig zu verfahren. Beidemüssen zur Einziehung mitwirken, wenn die Leistung nur an beidegemeinschaftlich erfolgen kann und die Forderung fällig ist. DerPfandgläubiger mufs, wenn er zur einseitigen Einziehung befugtist, für die ordnungsmäfsige Einziehung sorgen und den Stamm-gläubiger tunlichst sofort benachrichtigen. Ist die Einziehung derForderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regelneiner ordnungsmäfsigen Vermögensverwaltung geboten und hierzueine Kündigung erforderlich, so kann der Pfand gläubiger, wennihm das Kündigungsrecht nicht zusteht, vom Stammgläubiger dieKündigung, der Stammgläubiger, wenn er zur Kündigung der Zu-stimmung des Pfandgläubigers bedarf, diese Zustimmung ver-langen 43 .
4. Wirkung der Leistung des Schuldners. Wennder Schuldner an den Stammgläubiger und den Pfandgläubigergemeinschaftlich oder an den einziehungsberechtigten Pfandgläu-biger leistet, so tritt der geleistete Gegenstand an Stelle der durchErfüllung erloschenen Forderung. Mit der Leistung erwirbt dahervon Rechts wegen der Stammgläubiger das Eigentum au der ge-leisteten Sache oder das geleistete Recht und der Pfandgläubiger einPfandrecht an der Sache oder dem Recht 44 . Wird eine Geldforderungeingezogen, so sind Stammgläubiger und Pfandgläubiger verpflichtet,dazu mitzuwirken, dafs der Betrag mündelsicher verzinslich angelegtund an der neu begründeten Forderung dem rfandgläubiger ein.Pfandrecht bestellt werde 45 . Soweit jedoch der Pfandgläubigerdie Geldforderung zu seiner Befriedigung eingezogen hat, gilt seinePfandforderung als vom Stammgläubiger berichtigt 4ß .
5. Erstreckung auf die Zinsen. Das Pfandrecht aneiner Forderung erstreckt sich auf ihre vertragsmäfsigen undgesetzlichen Zinsen. Der Pfandgläuhiger hat daher zwar, falls
43 B.G.B. § 1285-1286.
44 B.G.B. § 1287. An einem geleisteten Grundstück envirbt der Pfand-gläubiger zugleich mit dem Eigentumserwerbe des Stammgläubigers, wie schonoben § 163 S. 900 Anm. 14 erwähnt ist, eine Sicherungshypothek.
46 B.G.B. § 1288 Abs. 1. Die Art der Anlegung bestimmt der Stamm-gläubiger. Die Anlegung kann nur verlangt werden, soweit sie ohne Be-einträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist.
46 B.G.B. § 1288 Abs. 2. Das eingezogene Geld wird also als Pfanderlösbehandelt. Was aber zu viel eingezogen ist, gilt nach § 1282 Abs. 1 S. 2nicht als Mehrerlös, sondern als vom Nichtgläubiger empfangen.