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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 172. Pfandrecht an Rechten.

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setzlichen Regel die Rechtsmacht des Pfandgläubigers. Er kannjetzt die verhaftete Forderung einseitig einziehen, und derSchuldner kann nur an ihn leisten. Ist sie eine Geldforderung,so hat der Pfandgläubiger das Einziehungsrecht nur in Ansehungdes zu seiner Befriedigung erforderlichen Betrages, kann aber in-soweit auch die Abtretung der Forderung an Zahlungsstatt ver-langen. Auch ist nunmehr der Pfandgläubiger so gut wie derStammgläubiger legitimiert, eine Kündigung zu empfangen oder zuerklären. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist derPfandgläubiger auch jetzt nicht berechtigt 40 .

c. Durch Vereinbarung zwischen dem Stammgläubigerund dem Pfandgläubiger kann die Rechtsmacht des letzteren ver-engert oder erweitert, insbesondere ihm die Befugnis zur Mit-einziehung oder Einziehung genommen oder die Befugnis zur Ver-fügung über die Forderung durch Verkauf eingeräumt werden 41 .

d. Die gesetzliche oder vertragsmäfsige Rechtsverteilungzwischen Stammgläubiger und Pfandgläubiger hat dinglicheWirkung. Der Schuldner kann sich jedoch, wenn er an dennicht oder nicht allein Berechtigten leistet oder sonst mit einemsolchen sich einläfst, insoweit auf seinen guten Glauben berufen,als ihm eine ohne Anzeige zustande gekommene Verpfändung nichtangezeigt ist oder aus der Verpfändungsanzeige ein für die Rechts-macht des Pfandgläubigers bedeutungsvoller Umstand oder einedarüber getroffene Vereinbarung nicht erhellt 42 .

3. Verhältnis zwischen Stam m gläubige r u n d

40 B.G.B. § 1282 u. § 1283 Abs. 3. Der Pfandgläubiger kann also dieForderung nicht abtreten, belasten, stunden oder erlassen; doch wird man ihm dieBefugnis zugestehen müssen, mit der Forderung aufzurechnen und auch sonstinsoweit über sie zu verfügen, als dadurch in gleicher Weise wie durch Ein-ziehung die gesicherte Forderung getilgt wird; Falk mann b. Grucliot XLIV109 ff., Dem bürg § 280 II 2 a, Kober zu § 1282 Bern. II 2 b; hinsichtlichder Aufrechnung auch II. Lehmann § 132 Z. 4, llellwig, Anspruch undKlagerecht S. 141 ff.; a. M. Planck Bern. 1, T urnau- r st er Bern. 3, teil-weise auch Biermann Bern. 1 d. Die Beschränkung der Verfügungsmachtgilt auch für den l'fändungsgläuhiger, dem die Forderung zur Einziehung über-wiesen ist; S e u ff. LX Nr. 67. Der Stammgläubiger bleibt grundsätzlich zuVerfügungen befugt, kann aber ohne Zustimmung des Pfandgläubigers dieForderung nicht aufheben oder nachteilig verändern (oben Anm. 32).

41 B.G.B. § 1284; oben Anm. 37.

42 In diesen Fällen sind die § 406408 anwendbar. So z. B. auch,wenn ihm der Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der gesichertenForderung oder die Beschaffenheit des Pfandrechts als Nutzungspfandrechtnicht angezeigt ist.