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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in die verhafteteForderung zu betreiben, ein selbständiges Recht, die verhafteteForderung einzuziehen 85 . Doch hat unter mehreren Pfandgläubigernnur der erste das Einziehungsrecht 86 . Die gesetzlichen Regelnüber das Einziehungsrecht sind der vertragsmälsigen Abänderungfähig, so dafs also das Einziehungsrecht wegbedungen oderneben ihm oder statt seiner ein Verkaufsrecht ausbedungen werdenkann 37 .

2. Verhältnis zum Schuldner. Demgemäfs ist je nachder Lage des Einziehungsrechtes die Verteilung der Rechtsniachtzwischen Stanimgläubiger und Pfandgläubiger dem Schuldnergegenüber ungleich geordnet.

a. Von vornherein sind nach der gesetzlichen Regel zum

Empfange der geschuldeten Leistung nur beide Gläubiger zu

gesamter Hand legitimiert. Der Schuldner kann nur an beide

gemeinschaftlich leisten, jeder von ihnen kann eine derartige

Leistung verlangen 38 . Auch ist die Kündigung des Schuldnersnur wirksam, wenn sie jedem von beiden erklärt wird, währenddie Kündigung an den Schuldner lediglich vom Stammgläubigerausgehen kann und nur, wenn dem Pfandgläubiger die Nutzungengebühren, an dessen Zustimmung gebunden ist 39 .

b. Nach dem Zeitpunkte, in dem die gesicherte

Forderung fällig geworden und, wenn sie nicht auf Geld lautet, ineine Geldforderung übergegangen ist, verstärkt sich nach der ge-

56 Das Einziehungsrecht des Forderungspfandgläubigers ist auch dem ge-meinen Recht und vielen Partikulargesetzen bekannt, von denen manche des-halb die Forderungsverpfändung als eine bedingte und beschränkte Zession kon-struieren; so Sachs. Gb. § 503, Hannov. Pf.G. § 50, Weim. § 4, Hess. Art. 171,Oldenb. Art. 27, Rudolst. § 1; ebenso Manche für das gemeine Recht (z. B.Dernburg, Pand. I § 293, a. M. Wind scheid § 239 Anm. 10). Ohne der-artige Konstruktion Braunscbw. Pf.G. § 15 mit § 10 Abs. 2, Anhalt § 31.Kein Einziehungsrecht nach Code civ. Art. 2075, 2078, Württemberg. Pf.G.Art. 254 ff., 256.

36 B.G.B. § 1290. Das Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung Be-friedigung aus der Forderung zu suchen, hat auch der nachstehende Pfand-gläubiger.

37 B.G.B. § 1284. Dabei gelten aber die oben Anm. 27 bezeichnetenSchranken.

38 B.G.B. § 1281. Statt der Leistung kann, wie nach § 432 bei einemAnspruch Mehrerer auf eine unteilbare Leistung, jeder verlangen, dafs die ge-schuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn hierzu ungeeignet, an einennach Freiw. G.G. § 165 gerichtlich zu bestellenden Verwalter abgeliefertwerde.

39 B.G.B. § 1283 Abs. 1 u. 2.