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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 172. Pfandrecht an Rechten.

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befriedigungsrechtes im Wege des Handverkaufes zulässig 27 . DerYerfallvertrag ist auch hier nichtig 28 .

VI. Übertragun g. Die Übertragung des Rechtspfand-rechts erfolgt in gleicher Weise, wie die des Pfandrechts an einerbeweglichen Sache, durch Übertragung der Forderung 29 .

VII. Beendigung. Das Rechtspfandrecht erlischt aus den-selben Gründen, aus denen das Fahrnispfandrecht erlischt 80 . Eserlischt insbesondere, wenn zur Bestellung die Übergabe einerSache erforderlich war, auch durch Rückgabe der Sache 31 . Ebensoerlischt es durch Untergang seines Gegenstandes. Allein das be-lastete Recht ist, solange das Pfandrecht an ihm besteht, gegenjede rechtsgeschäftliche Aufhebung oder Schwächung ohne Zu-stimmung des Pfandgläubigers und gegen den Untergang durchVereinigung gefeit 82 .

VIII. Forderungspfandrecht. Besonderheiten gelten fürdas Forderungspfandrecht, dem das Pfandrecht an dem rein ding-lichen Gläubigerrecht aus Grundschuld oder Rentenschuld gleich-steht 88 . Von der zur Bestellung erforderlichen Kundmachung warschon die Rede 84 . Im übrigen treten bei dieser wichtigsten Artdes Rechtspfandrechts besondere Wirkungen ein.

1. E i n z i e h u n g s r e c h t. Der Pfandgläubiger hat hier behufsBefriedigung aus dem Pfände neben dem Recht, auf Grund eines

Pfandgläubiger fakultativ zustehende Selbsteinziehungsrecht durchbrochen; vgl.unten VIII 1.

27 Nur dürfen vor Eintritt der Verkaufsberechtigung auch liier diezwingenden Vorschriften über Vornahme einer öffentlichen Versteigerung, Be-kanntmachung des Termins und Verwertung von Gold- und Silbersachen nichtwegbedungen werden; § 1277 S. 2 mit § 1245 Abs. 2.

28 B.G.B. § 1277 S. 2; ebenso nach bisherigem Recht; Seuff. XLINr. 177.

29 Dies gilt auch für das Pfandrecht an einem in das Grundbuch ein-getragenen und an einem wertpapiermäfsig verbrieften Recht; doch kann derneue Pfandgläubiger dort die Eintragung (Grdb.O. § 26 Abs. 2) und hier dieHerausgabe der Urkunde (gemäfs § 1251) verlangen. Entsprechende Regelngelten bei gesetzlichem Übergänge der Forderung, bei ihrer Belastung und beiihrer Pfändung (oben S. 1008 Anm. 7 u. 10).

30 Untergang der Forderung, Aufhebung, Vereinigung usw.; Anspruch aufAufhebung nach § 1266 S. 2.

31 B.G.B. § 1278 mit Verweisung auf § 1253.

32 B.G.B. § 1276; wie beim Niefsbrauch, vgl. oben § 147 S. 692 Anm. 63 u. 65.

33 B.G.B. § 1279 u. § 1291.

34 Oben Anm. 17 mit Anm. 14, 15 u. 20. Die Vorschrift des § 1260 findetauch bei Grund- und Rentenschulden Anwendung, wenn Ansprüche auf rück-ständige Zinsen oder Renten verpfändet werden.