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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Pflichten aus dem Pfandbesitz Anwendung. In einigen Punktenaber treten Besonderheiten ein.
1. Die Nutzungen des verpfändeten Rechts gebühren demPfandgläubiger stets nur kraft besonderer Einräumung. EineVermutung für die Bestellung eines Nutzungspfandrechtes bestehtauch dann nicht, wenn das Recht seiner Natur nach Früchteträgt 24 .
2. Insoweit das belastete Recht einen Anspruch auf dieLeistung eines Dritten begründet, tritt dem Verpflichtetengegenüber der Pfandgläubiger in gleicher Weise, wie im Falle derÜbertragung des Rechts der Erwerber, in die Rechtsstellung desBerechtigten ein 25 .
3. Die Befriedigung aus dem Recht kann der Pfand-gläubiger nach der gesetzlichen Regel nur auf Grund eines voll-streckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltendenVorschriften suchen 26 . Doch ist die Ausbedingung eines Selbst-
- 4 B.G.B. § 1273 Abs. 2 S. 2 (Ausschliefsung des § 1213 Abs. 2). Somitgewährt die Verpfändung einer verzinslichen Forderung keinen Anspruch aufdie Zinsen, die einer Aktie oder eines Kuxes keinen Anspruch auf die Gewinn-anteile, die eines Urheberrechts keinen Anspruch auf den Ertrag. Auch dieVerpfändung des Rechtes zur Ausübung eines Nießbrauchs begründet an sichnur eine Haftung, nicht ein Bezugsrecht hinsichtlich der Nutzungen. Stehtdem Pfandgläubiger das Nutzungsrecht zu, so gilt § 1214.
25 B.G.B. § 1275. Ganz wie der Rechtsniefsbraucher nach § 1070. Esgilt das oben § 147 S. 691 Anm. 62 Gesagte (auch hinsichtlich des Zeitpunktes, indem die Anordnung oder Aufhebung einer Sicherungsverwaltung dem Ver-pflichteten gegenüber wirksam wird). Dabei ist jedoch zu beachten, dafs beidem Forderungspfandrecht, insoweit es nach § 1280 erst durch Anzeige an denDrittschuldner entstanden ist, die Schutzvorschriften der § 406—408 gegen-standslos sind.
26 B.G.B. § 1277. Die Befriedigung erfolgt dann in gleicher Weise, wieauf Grund vollzogener Pfändung. Also bei einer Geldforderung durch gericht-liche Überweisung, die nach Wahl des Gläubigers entweder zur Einziehungoder an Zahlungsstatt zum Nennwert stattfindet, nach C.Pr.O. § 835—846; beieinem Anspruch auf eine körperliche bewegliche Sache durch gerichtliche An-ordnung der Herausgabe an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichts-vollzieher und Verwertung der Sache nach den Regeln für die Verwertunggepfändeter Sachen, C.Pr.O. § 847; bei einem Anspruch auf eine unbeweglicheSache durch Anordnung der Herausgabe an einen gerichtlichen Sequester undZwangsvollstreckung in die Sache (eventuell auch Eintragung der durch Auf-lassung an den Sequester entstandenen Sicherungshypothek, oben § 163 S. 900Anm. 14), C.Pr.O. § 848; bei sonstigen Vermögensrechten in entsprechenderWeise, unter Vorbehalt besonderer Anordnungen, wie Zwangsverwaltung, beieinem nur der Ausübung nach belastbaren Recht, C.Pr.O. § 857. — Die Regeldes § 1277 B.G.B. wird aber bei allen Forderungsrechten durch das dem