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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 172. Pfandrecht an Rechten.

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der öffentliche Glaube des Grundbuchs oder die Legitimationskrafteines Wertpapieres mit sich bringt 31 .

2. Kraft Gesetzes entsteht, falls an Geld oder Wert-papieren, die behufs Sicherheitsleistung hinterlegt werden, dasEigentum auf den Fiskus oder die als Hinterlegungsstelle bestimmteAnstalt übergeht, mit der Hinterlegung ein Pfandrecht des Be-rechtigten an der Forderung auf Rückerstattung 22 .

3. Die Begründung des Pfändungspfandrechts an einemRecht erfolgt durch gerichtlichen Pfänduugsheschlufs in Verbindungmit einem die Pfändung offensichtlich machenden Akte, der heiden einzelnen Arten der Rechte den für ihre rechtsgeschäftlicheVerpfändung gestellten Anforderungen entspricht 23 .

V. Wirkungen. Die Wirkungen des Rechtspfandrechtesgleichen denen des Sachpfandreclites. Hinsichtlich der Abhängigkeitdes Pfandrechtes von der Forderung, der Rangordnung mehrererPfandrechte an demselben Recht, des Umfanges der Haftung, dersolidarischen Haftung mehrerer haftender Gegenstände, der Ab-lösung des Pfaudrechts durch Befriedigung und des Eintritts derBerechtigung zur Befriedigung aus dem Pfände gelten die Regelndes Fahrnispfandrechts. Insoweit dem Rechtspfandrecht ein Sach-besitz entpringt, finden auch die Vorschriften über die Rechte und

21 Nur mit dieser Einschränkung ist auch die AusscMiefsung der An-wendbarkeit des § 1208 durch § 1273 Abs. 2 S. 2 des B.G.B. zu verstehen.Ein durch Eintragung redlich erworbenes Pfandrecht an einer Buchhypothekoder Buchgrundschuld geht einem an ihr bestehenden, aber irrtümlich ge-löschten älteren Niefsbraucli oder Pfandrecht vor. Ebenso ist der, dem einnach § 1155 legitimierter Briefbesitzer ein Briefgrundpfandrecht gehörig ver-pfändet, gegen ältere nicht ersichtliche und ihm unbekannte Rechte geschützt.Vgl. Cosack (3. Aufl.) § 251 II 2 b, Lehmann, B.R. II 371 ff., BiermannBern. 2 a. Auch bei der Verpfändung eines Orderpapiers durch einen legi-timierten Indossatar gilt Gleiches. Bei Inhaberpapieren ist § 1208 nach § 1293voll anwendbar.

22 B.G.B. § 233. Dazu kommen die gesetzlichen Pfandrechte der Schiffs-gläubiger an der Fracht nach II.G.B. § 756758, 771772, B.Sch.G. § 104.Kein Pfandrecht ist das durch I-I.G.B. § 399 dem Kommissionär gewährteRecht, sich vorzugsweise aus den für Rechnung des Kommittenten erworbenenForderungen zu befriedigen, da diese Forderungen ihm selbst zustehen.

23 Eintragung bei Reallastberechtigungen undBuchgrundpfandrechten (oben§ 162 S. 897 Anm. 5); Herstellung des Pfandbesitzes an der Urkunde bei Brief-grundpfandrechten (oben § 161IV 3 S.894) und allen in Wertpapieren verkörpertenRechten (unten Anm. 52); Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Dritt-schuldner bei schlichten Forderungen; blofse Zustellung des gerichtlichenVerfügungsverbots an den gepfändeten Berechtigten in anderen Fällen (z. B.bei Urheberrechten); vgl. C.Pr.O. § 829 Abs. 3, § 830, § 857 Abs. 2 u. 6.

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