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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Forderung handelt, deren Übertragung durch blofsen Vertrag er-folgen kann, hängt die Wirksamkeit der Verpfändung von einerAnzeige des Gläubigers an den Schuldner ab 17 . Einer Be-urkundung der Verpfändung oder einer Übergabe der Schuld-urkunde, wie sie das bisherige Recht meist verlangt 18 , bedarf esauch bei einer verbrieften Forderung nicht 19 . Doch ist die Wirk-samkeit der Verpfändung einer Buchforderung gegen das Reichoder einen Staat durch Eintragung in das Reichs- oder Staats-schuldbuch bedingt 20 .

Ein Schutz des gutgläubigen Tfanderwerbes gegen-über einem Mangel im Recht des Verpfänders oder einem das ver-pfändete Recht bereits belastenden Recht eines Dritten findet hiergrundsätzlich nicht statt. Er tritt jedoch insoweit ein, als ihn

Urheberrechten. Bei Patentrechten ist die Eintragung in die Patentrolle zurWirksamkeit gegen Dritte erforderlich; oben § 147 S. t>90 Anm. 56. Ist die Ab-tretung an eine Form gebunden, so bedarf die Verpfändung der gleichenForm. So kommt die Verpfändung der Geschäftsanteile an einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung nur durch dinglichen Vertrag in gerichtlicher odernotarieller Form zustande, während der obligatorische Verpfändungsvertragformfrei ist; R.Ger. LVIII Nr. 57.

17 B.G.B. § 1280. Die Anzeige vertritt die Besitzübertragung; sie mufsvom Gläubiger ausgehen und wird weder durch eine Anzeige des Pfand-gläubigers oder sonstige Kenntniserlangung des Schuldners, noch durch Über-gabe der Schuldurkunde ersetzt. Auf Rechte, die keine Forderungen sind,ist § 1280 unanwendbar. So z. B. auf Gesellschaftsanteile; R.Ger. XVII Nr. 94.

18 Das Preufs. A. L.R. 1, 20 § 281 u. 288 mit V. v. 9. Dez. 1809 fordertbei verbrieften Forderungen schriftliche Verpfändung und Übergabe derSchuldurkunde, bei unverbrieften Forderungen Bekanntmachung an denSchuldner; R.Ger. I Nr. 67, XV Nr. 14, XX Nr. 64. Auch sonst wird bei ver-brieften Forderungen meist Übergabe der Schuldurkunde verlangt; Braunscliw.Pf.G. § 11 u. 13, Bremer Handf.O. § 122 ff., Schweiz. O.R. Art. 215, Regels-berger, H.R. § 11 III. Vielfach wird sogar nur eine Verpfändung durchUrkundenübergabe zugelassen und die Verpfändung unverbriefter Forderungenganz ausgeschlossen; Württ. Pf.G. Art. 246, 248, Pfandentwickl.Ges. Art. 40;Ilannov. § 50; Hess. Art. 171; Oldenb. Art. 26; Reufs ä. L. G. v. 3. Jan. 1874;Sächs. Gh. § 502; Code civ. Art. 20752076. Vgl. dazu E.G. zur alten Konk.O.§ 15 u. 16; Stobb e-L ehmann § 165 Anm. 2223, 2527; Motive III 851Anm. 3, 853 Anm. 1, 855 Anm. 1.

19 Der Pfandgläubiger erlangt aber bei einer verbrieften Forderung nachB.G.B. § 952 das Pfandrecht an der Urkunde und kann daher deren Heraus-gabe verlangen. Auch die Verpfändung einer mit einem Pfandrecht aneinem Grundpfandrecht verbundenen Forderung kommt durch Vertrag und An-zeige zustande; der Pfandgläubiger kann aber die Eintragung im Grundbuchverlangen; Grdb.O. § 26 Abs. 2.

20 R.G. v. 31. Mai 1891 § 7; E.G. Art. 97; Preufs. G. v. 20. Juli 1883 § 7.