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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 172. Pfandrecht an Rechten.

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deren Pfändung unzulässig ist, während ihrer Verpfändung nichtsentgegensteht 12 .

IV. Begründung.

1. Die rechtsgeschäftliche Bestellung des Pfand-rechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung desRechts geltenden Vorschriften 13 . Soweit hiernach die Verpfändungnur durch Eintragung im Grundbuch zustande kommt, stellt derBucheintrag an Stelle des Pfandbesitzes die Offenkundigkeit desPfandrechtes her 14 . Soweit zur Übertragung und somit auch zurVerpfändung eines Rechts die Übergabe einer Sache (insbesondereeiner Urkunde) erforderlich ist, vermittelt der Sachbesitz die Offen-kundigkeit auch des Rechtspfandrechtes, mufs aber demgemäfs dieErfordernisse des Pfandbesitzes erfüllen 16 . Soweit dagegen zurÜbertragung des Rechts der Abtretungsvertrag genügt, reicht ansich auch zur Verpfändung der Verpfändungsvertrag aus, ohne dafsein allgemeiner Ersatz für den die Verpfändung erkennbar machen-den Pfandbesitz geboten wäre 16 . Nur wenn es sich um eine

12 So ist der Pfliclitteilsansprucli stets verpfändbar (B.G.B. § 2317), abernur, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, pfänd-bar (C.Pr.O. § 452). Ebenso der Anspruch des Schenkers aus B.G.B. § 528.Auch die Beschränkungen der Pfändung in Ansehung der kraft ehemännlicheroder elterlicher Nutzniefsung erworbenen Früchte und der Nutzungen einernach B.G.B. § 2338 gebundenen Erbschaft in C.Pr.O. § 861863 gehen überdie Beschränkungen der Verpfändbarkeit hinaus. Insbesondere aber ist beiUrheberrechten und Erfinderrechten die Verpfändung (oben Bd. I 807 Anm. 11,889 Anm. 11) in weiterem Umfange zulässig, als die Pfändung (a. a. 0. S. 813 ff.,847 Anm. 43, 892). Wenn jetzt das Urheberrechtsges. v. 19. Juni 1901 § 10ausdrücklich die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht gegen den Urheberselbst ohne dessen persönliche Einwilligung und vor dem Erscheinen desWerkes auch gegen den Erben ausschliefst, so ist damit die Verpfändungdurch den Urheber oder den Erben nicht beschränkt. Vgl. auch Österr. Urheber-rechtsges. v. 26. Dez. 1895 § 14.

13 B.G.B. § 1274 Abs. 1 S. 1; wie beim Nielsbrauch nach § 1069 Abs. 1.

14 So bei einer Reallastberechtigung, Buchhypothek oder Buchgrund-schuld; oben § 149 S. 729 Anm. 59, § 162 S. 897 Anm. 4.

15 B.G.B. § 1274 Abs. 1 S. 2. Mithin ist Besitzauftragung unzureichend,Einräumung von gehörig gebundenem Mitbesitz ausreichend. So bei der Ver-pfändung eines Briefgrundpfandrechtes (oben § 161 S. 893 IV 2) und jedes in einemWertpapier verkörperten Rechts. Keiner Übergabe bedarf es zur Verpfän-dung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache (oben § 170 S. 992Anm. 101); derAfterpfandgläubiger erlangt nur einen Anspruch auf Herausgabe. Ebensowenigist zur Verpfändung des Rechtes auf Ausübung eines Niefsbrauches Übergabeerforderlich; anders Sächs. Gb. § 496497.

16 So fehlt es an jedem Publizitätserfordernis für die Verpfändung von

Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 64