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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

III. Zulässigkeit. Zur Belastung mit einem Pfandrechtesind alle Rechte geeignet, die einen Vermögenswert haben und behufsVerwertung von ihrem Subjekt losgelöst werden können und dürfen.

IInverpfändbar ist nach dem B.G.B. ein Recht insoweit,als es nicht übertragbar ist 6 . Kann ein Recht nur der Ausübungnach übertragen werden, so ist nur die Bestellung eines Pfand-rechts an der Ausübungsbefuguis möglich 6 . Ist ein Recht nur inVerbindung mit einem anderen Rechte übertragbar, so ist es auchnur in gleicher Weise verpfäudbar 7 .

In demselben Umfauge, in dem ein Recht nicht verpfändetwerden kann, ist es regelmäfsig auch der Begründung eines Pfand-rechts durch Pfändung entzogen 8 oder nur hinsichtlich derAusübung unterworfen 9 oder nur mittelbar zugänglich 10 . Dochsind einerseits manche Rechte, obschon sie nicht verpfändet werdenkönnen, der Pfändung ausgesetzt * 11 . Andererseits gibt es Rechte,

5 B.G.B. § 1274 Abs. 2. Ganz wie nach § 1069 Abs. 2 unbelastbar miteinem Nielsbrauch. Es gilt daher das oben § 147 VII S. 689 ff. Gesagte.

6 So kann beim Niefsbrauch der Anspruch auf Ausübung verpfändetwerden; oben § 147 I 7 S. 684. Ein Gesellschafter kann die Ansprüche ausB.G.B. § 717 verpfänden.

7 Somit unterliegen Realrechte nur den am Grundstück bestehendenGrundpfandrechten. Pfandrechte sind nur mit der Forderung verpfändbar;oben § 170 S. 992 Anm. 101. Ebenso Hypotheken, während Grundschuldenund Rentenschulden für sich verpfändbar sind; oben § 159 IV 5 S. 871, § 160S. 881 Anm. 15.

8 Die nach C.Pr.O. § 850 und anderen Gesetzen (z. B. R.G. v. 20. Mai 1898§ 5 Abs. 4) unpfändbaren Forderungen sind nach B.G.B. § 400 auch un-verpfändbar, die nach B.G.B. unübertragbaren und somit unverpfändbarenForderungen nach C.Pr.O. § 851 Abs. 2 auch unpfändbar. Gleiches gilt nachB.G.B. § 413 u. C.Pr.O. § 857 für andere Rechte.

9 C.Pr.O. § 857 Abs. 34. Das Pachtrecht ist gleich dem Mietsrecht(entgegen dem Vorschläge des Entw. III zu C.Pr.O. § 749 b Abs. 3) auch derAusübung nach nur mit Einwilligung des Verpächters pfändbar (B.G.B. § 549Abs. 1, 581 Abs. 2, 596 Abs. 2).

10 Über Pfändung des Pfandrechts mit der Forderung oben § 170 S. 992 u.S. 993 Anm. 106; über Pfändung der Grundpfandrechte § 159 IV 6 S. 871,§ 160 S. 881 Anm. 15.

11 So sind Forderungen, bei denen die Leistung nicht ohne Veränderungihres Inhalts an einen anderen Gläubiger erfolgen kann oder deren Abtretungdurch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist, gemäß B.G.B. § 399unverpfändbar, dagegen nach C.Pr.O. § 851 Abs. 2 insoweit, als der geschuldeteGegenstand der Pfändung unterworfen ist, behufs Überweisung zur Einziehungpfändbar. Ferner kann der nach B.G.B. § 719 unverpfändbare Anteil amGesellschaftsvermögen im Ganzen nach C.Pr.O. § 859 gepfändet werden. Ebensoder Anteil am Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft nach deren Be-endigung; C.Pr.O. § 860 Abs. 2.

mr