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2 (1905) Sachenrecht
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§ 172. Pfandrecht an Rechten.

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es sieh um eine liegenschaftliche Gerechtigkeit, die einem Grund-stücke gleichgestellt ist, so gelten die Regeln über Grundpfand-rechte * 2 . Im übrigen dagegen erscheint das Rechtspfandrecht, auchwenn das belastete Recht ein Recht an einem Grundstück oderan einer liegenschaftlichen Gerechtigkeit ist, als eine Abart desFahrnispfandrechts, auf das daher die Vorschriften über das Pfand-recht an beweglichen Sachen insoweit, als sich nicht aus derNatur der Sache oder aus besonderen Bestimmungen Abweichungenergeben, entsprechende Anwendung finden 3 . Nur von dem fahrnis-rechtlichen Rechtspfandrecht ist hier noch zu handeln.

II. Wesen. Das Pfandrecht an einem Recht ist ein ding-liches Recht an dem als unkörperliche Sache vorgestellten Rechts-gegenstande. Es unterwirft diesen Gegenstand einer mit demInhalt eines Pfandrechts ausgerüsteten Mitherrschaft des Pfand-gläubigers. Der Rechtsgegenstand haftet mit seinem Vermögens-werte für eine Forderung des Pfandgläuhigers, der ihn bei dieserHaftung festhalteu und eintretenden Falles aus ihm Befriedigungsuchen kann. Die hierzu erforderliche Rechtsmacht an dem Gegen-stände ist von dem Stammrecht, das als Oberrecht fortbesteht unddie Fähigkeit behält, durch Lösung der Haftung wieder zum Voll-recht anzusehwellen, als ein begrenztes Unterreeht abgezweigt.Dadurch wird nicht nur die Rechtsmacht des Stamm berechtigten überden Gegenstand beschränkt und gebunden, sondern auch dem Pfand-gläubiger eine selbständige Rechtsmacht Dritten gegenüber ver-schafft. Je nach der Beschaffenheit des belasteten Rechts undnamentlich bei absoluten und relativen Rechten ist die dinglicheWirkung des Pfandrechts von ungleicher Tragweite. Immer aberliegt in Ansehung des unkörperlichen Rechtsgegenstandes ein demVerhältnis zwischen Eigentum und begrenztem dinglichen Rechtan einer körperlichen Sache entsprechendes Verhältnis sachen-rechtlicher Struktur vor 4 .

Endemann 11 § 143 fl'.; H. Lehmann II 369 fl'.; Dernburg III § 279 11'.;v. Schwind S. 152 ff.; Komm, von Biermann, Planck, Ivober, Neu-mann u. A. zu B.G.B. III Abschn. IX Tit. 2. Preufs. A. L.R. I, 20 § 281 ff.;Österr. Gb. § 448; Sachs. Gb. § 495 ff.; Schweiz. O.R. Art. 215 ff., Entw. desSchweiz. P.R. § 884 fl'. (Yorentw. 878 ff.); B.G.B. § 1273 ff.

2 Ygl. oben § 119 II S. 309 11'., § 141 VII S. 619 ff., § 142, § 155 11. Soauch bei Kuxen des alten Rechts; oben § 142 S. 629 Anm. 39. Die Vor-schriften des B.G.B. überPfandrecht an Rechten sind hier unanwendbar.

8 B.G.B. § 1273.

4 Das oben § 147 VII S. 690 ff. über den Niefsbrauch an Rechten Gesagtegilt, von dem verschiedenen Inhalt des Rechtes abgesehen, auch hier.