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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

recht entspringt nach Seerecht auch der rechtsgeschäftlichen Ver-pfändung von Schiff und Fracht (mit oder ohne Ladung) durchBodmereivertrag des Schifters 3B . Diese Pfandrechte fordern wederBesitz noch Eintragung und erstrecken sich auch auf nicht ein-getragene Schiffe 37 . Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger des See-rechts gehen unbedingt jedem anderen Pfandrechte an den be-lasteten Gegenständen und somit auch in Ansehung eines ein-getragenen Schiffes mit Zubehör jedem Registerpfandrecht vor 38 .Nach Binnenschiftährtsrecht beschränkt sich der Vorrang des Pfand-rechts der Schiffsgläubiger vor sonstigen älteren Pfandrechten inAnsehung des mithaftenden Schiffes mit Zubehör auf die dreiersten Klassen der Schiffsgläubiger 39 .

§ 172. Pfandrecht an Rechten * 1 II .

I. Überhaupt. Gegenstand des Pfandrechts kann nichtnur eine körperliche Sache, sondern auch ein Recht sein. Handelt

dorff-Koliler 1 1023. Diese Pfandrechte gehen überdies nicht nur gleich demPfandrecht des bürgerlichen Rechts auf den Erlös aus Notverkauf (obenAnm. 26) und aus Zwangsversteigerung, sondern auch auf den als Haverei-vergütung oder als Entschädigung aus rechtswidriger Handlung zu leistendenErsatz über. Ihren Gegenstand bildet also das Schiffsvermögen als Sonder-vermögen. Sie begründen eine Sachhaftung, neben der eine unbeschränkteoder beschränkte persönliche Haftung bestehen kann, aber nicht zu bestehenbraucht. Man wird daher eine selbständige dingliche Schuld des jeweiligenEigentümers des Schiffsvermögens annehmen müssen. Vgl. V. Ehrenberg,Das Recht des Schiffsgläubigers, Göttinger Festschrift für Regelsberger 1901,S. 1 ff., der aber eine obligatio in rem scripta (mit dinglichem Zwangsapparat)konstruiert (S. 34 ff.).

36 H.G.B. § 679699; Gierke a. a. 0. S. 1019 11'. Wesentliche Form istdie Ausstellung eines Bodmereibriefes. Die Wirkung ist reine Sachhaftung.Der Bodmereigläubiger ist Schiffsgläubiger (H.G.B. § 754 Z. 6), sein Pfandrechtsteht den gesetzlichen Pfandrechten gleich (§ 759).

87 Ihre Rangordnung untereinander richtet sich nach H.G.B. § 767771 u.777, B.Sch.G. § 106108 u. 116.

38 H.G.B. § 776.

89 B.Sch.G. § 109. Den in § 102 Z. 46 aufgezählten Schiffsgläubiger-pfandrechten geht somit ein älteres Registerpfandrecht vor.

1 Büchel, Civilrechtl. Erörter. I Nr. 3 (1834, 2. Aufl. 1847); Dernburg,Pfandr. I 97 ff.; So hm, Die Lehre vom subpignus, 1864; Bremer, Das Pfand-recht und die Pfandobjekte, 1867; Exner, Kritik des Pfandrechtsbegriffs,1873, S. 75 ff.; Marcus, Die Verpfändung von Forderungen, 1876;Hellwig, Verpfändung und Pfändung von Forderungen, 1889; I. Lazarus,Pfandrecht an Forderungen, 1889; Demel ins a. a. 0. S. 237 ff.; R. Horn,Rechte als Objekte des Pfandrechts, Teschen 1897; Stobbe-Lehmann

II § 165 Z. 3; Windscheid § 227. Cosack, B.R. II § 246247;