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2 (1905) Sachenrecht
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§ 171. Das Schiffspfandrecht.

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dem Hypothekengläubiger seine Befriedigung aus dem Pfände nurim Wege der Zwangsvollstreckung suchen 28 . Die Zwangsvoll-streckung in Schilf und Zubehör erfolgt nach den für die Zwangs-vollstreckung in das unbewegliche Vermögen geltenden Vorschriften,findet aber nur durch Zwangsversteigerung, nicht durch Zwangs-verwaltung statt 29 . Die Zwangsvollstreckung in eine verpfändeteSchiffspart erfolgt durch Pfändung 80 .

8. Beendigung. Die Beendigung des Schiffspfandrechtestritt nach den für das Fahrnispfandrecht geltenden Begeln ohneLöschung ein 31 . Die Löschung kann aber verlangt werden 32 .Darum hat der Verpfänder, wenn er von seinem Befriedigungs-rechte Gebrauch macht, den Anspruch auf Aushändigung der zurLöschung erforderlichen Urkunden 33 . Ist der Pfandgläubiger un-bekannt, so kann er unter denselben Voraussetzungen, wie einHypothekengläubiger, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinemRechte ausgeschlossen werden; die Wirkung des Ausschlufsurteilsbesteht aber hier im Erlöschen des Pfandrechts 34 .

V. Verhältnis zum Pfandrecht der Schiffs-gläubiger. Neben dem Schiffspfandrechte des bürgerlichenRechts bestehen die gesetzlichen Pfandrechte der Schiffsgläubigernach Seerecht und Binnenschiffahrtsrecht, die aufser Schiff undZubehör auch die Fracht ergreifen 85 . Ein Schiffsgläubigerpfand-

28 B.G.B. § 1268.

23 C.Pr.O. § 864865, 870 Abs. 2; über das Verfahren Zw.V.G. § 162171(dabei finden die Vorschriften über das geringste Gebot keine Anwendung;das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen;für eine im Verteilungstermin nicht berichtigte Forderung ist ein Pfandrechteinzutragen, das mit der Eintragung entsteht, auch wenn der Ersteher dasSchiff inzwischen veräufsert hat).

80 Gemäfs C.Pr.O. § 858.

31 Daher durch Untergang der Forderung, Untergang der Sache, Auf-hebungserklärung des Gläubigers, Vereinigung; ferner durch pfandfreien Er-werb des Eigentums im Falle des § 1262 Abs. 1 und in den Fällen derZwangsversteigerung und des Notverkaufs durch den Schiffer (H.G.B. § 764Abs. 2). Das Erlöschen durch Rückgabe fällt natürlich weg; im Falle des§ 1254 kann statt der Rückgabe die Aufhebung des Pfandrechts verlangtwerden; B.G.B. § 1266 S. 2.

32 Die Löschung darf nur mit Zustimmung des eingetragenen Eigentümerserfolgen; diese ist aber nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit des Registersnachgewiesen wird; Freiw. G.G. § 105.

38 B.G.B. § 1267. Das gleiche Recht hat der befriedigende persönlicheSchuldner, wenn er ein Interesse an der Berichtigung des Schiffsregisters hat.

34 B.G.B. § 1269. Im übrigen gelten die § 11701171.

36 H.G.B. § 755 ff., B.Sch.G. § 103ff.; Gierke, in der Encykl. v. Holtzen-