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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Im übrigen dagegen kommt dem Schiffsregister öffentlicher Glaubekeineswegs zu. Die wirksame Bestellung eines Pfandrechts durchden Nichteigentümer ist hier ausgeschlossen 21 . Durch die Ein-tragung entsteht niemals ein Pfandrecht, wenn es an den materiellenVoraussetzungen dafür fehlt 22 . Wer im Vertrauen auf das Schiffs-register ein eingetragenes Pfandrecht, das nicht entstanden odererloschen oder mit einer Einrede behaftet ist, oder ein Recht aneinem solchen Pfandrechte erwirbt, ist ungeschützt 23 .
4. Umfang der Haftung. Kraft des Schiffspfandrechteshaftet das Schiff für Forderung und Zinsen nach Mafsgabe derEintragung und in gleichem Umfange, wie das Grundstück kraftder Hypothek, für gesetzliche Zinsen und Kosten; eine nach-trägliche Erweiterung der Haftung für Zinsen bis zur Höhe vonfünf v. H. ist in derselben Weise, wie bei der Hypothek, zu-lässig 24 .
5. Gegenstand der Haftung. Die Haftung ergreiftaufer dem Schiffe das Zubehör nach den für die Hypothek gelten-den Vorschriften 25 . Dagegen erstreckt sie sich nicht auf die Frachtund nicht auf die Versicherungsgelder 26 .
6. Übertragung. Die Übertragung des Schiffspfandrechtesrichtet sich nach Fahrnisrecht. Der neue Pfandgiäubiger hat abereinen Anspruch auf Berichtigung des Schiffsregisters. Gleichesgilt in Ansehung der Belastung des Schiffspfandrechtes 27 .
7. Befriedigung. Der Schiffspfandgläubiger kann gleich
21 Die Eintragung als Eigentümer im Schiffsregister erfolgt nur behufsFeststellung der Nationalität des Schiffes und begründet keine privatrechtlicheLegitimation. Die Vorschrift des § 1207 aber ist unanwendbar, weil sie Er-langung des Pfandbesitzes voraussetzt. A. M. Boyens I 112 ft’., II 37 Anm. 4.Vgl. aber Knitzchky S. 791 ff.
22 Somit auch nicht, wenn nur die Forderung nicht besteht, ein Eigen-tümerpfandrecht. Demgemäfs hat auch das Höchstbetragsschiffspfandrechteine andere Bedeutung, als die Höchstbetragshypothek; es ist durch die Ent-stehung der Forderung bedingt (oben § 170 S. 972 Anm. 11).
23 Während also bei der Sicherungshypothek der Erwerber nur auf denBestand der eingetragenen Forderung sich nicht verlassen kann, bietet ihmhier die Eintragung auch keine Gewähr für den Bestand des dinglichen Rechts.
24 B.G.B. § 1264 (mit Verweisung auf § 1118).
25 B.G.B. § 1265 mit Verweisung auf § 1121 u. 1122. Zubehörstücke, dienicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind, sind auch hierausgenommen.
26 Im Falle des Notverkaufes durch den Schiffer aber tritt das Kaufgeldan die Stelle des Pfandes; H.G.B. § 764 Abs. 2.
27 Vgl. Freiw. G.G. § 104.