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2 (1905) Sachenrecht
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§ 171. Das Schiffspfandrecht.

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bestimmtem Betrage bestellt werden 14 . Zulässig aber ist auchliier die blofse Bestimmung des Höclistbetrages, bis zu dem dasSchiff haften soll . Nach dem Muster der Order- oder Inhaber-hypothek ist das Schiffspfandrecht für Forderungen aus Order-oder Inhaberpapier zugelassen und geregelt 16 .

2. Ran g. Hinsichtlich der Bestimmung des Ranges durchdie Eintragung, sowie der Rangänderung und des Rangvorbehalte^sind die Vorschriften des Liegenschaftsrechts anwendbar 17 .

3. Publizität. Die Eintragung ins Schiffsregister verschafftdem Pfandrecht Offenkundigkeit und schützt daher im Falle derVeräufserung oder weiteren Belastung des Schiffs den Bestand undden Rang des Pfandrechts auch gegenüber dem gutgläubigen Er-werber 18 . Eine unrichtige Löschung zerstört die Offenkundigkeitund bedroht daher das Pfandrecht mit Untergang oder Rang-schwächung, wenn ein Dritter auf rechtsgeschäftlichem Wege ingutem Glauben das Eigentum am Schiff oder ein nachstehendesPfandrecht erworben hat 19 . Darum ist auch, falls das Schiffs-register in Ansehung eines Pfandrechts unrichtig ist, ein Be-richt gungsansprueh begründet und als Schutzmittel gegen eineunrichtige Löschung die Eintragung eines Widerspruchs zulässig 20 .

14 Die Miteintragung des Gläubigers, des Geldbetrages der Forderung unddes Zinssatzes ist wesentlich; B.G.B. § 1260 Abs. 2.

15 B.G.B. § 1271; in den Höchstbetrag sind auch hier die Zinsen ein-zurechnen.

16 B.G.B. § 1270. Auch hier ist die Bestellung eines Treuhänders nach§ 1189 möglich. Für das Inhaberschiffspfandrecht gilt § 1188. Ygl. fernerFreiw. G.G. § 112, 117, 120 Ahs. 2.

17 B.G.B. § 1261 mit Verweisung auf § 879881 u. § 1151.

18 B.G.B. § 1262 Abs. 1 (abweichend von § 936 Abs. 1).

19 B.G.B. § 1262 Abs. 2. Der Schutz des gutgläubigen Erwerbes ist hierunabhängig von der Besitzerlangung, kommt daher auf Grund des § 936 Abs. 1S. 1 dem neuen Eigentümer auch zugute, wenn er das Eigentum gemäfsH.G.B. § 474 ohne Übergabe erlangt hat. Umgekehrt schützt der Besitz desSchiffes abweichend von § 936 Abs. 3 nicht das gelöschte dingliche Recht. DerVorrang des gutgläubig erworbenen jüngeren Pfandrechts tritt hier nicht nurabweichend vom sonstigen Fahrnispfandrecht (oben § 170 S. 992 Anm. 104) für denein, dem ein vorher bestelltes Pfandrecht nach der Löschung übertragen wird,sondern auch trotz Mangels einer Übergabe gemäfs § 1208 S. 1 für den, dersich nach der Löschung ein Pfandrecht bestellen läfst; a. M. KnitzsckkyS. 821; vgl. aber gegen ihn B o y e n s II 39, Biermann Bern. 3, PlanckBern. 2 c.

20 B.G.B. § 1263 mit Verweisung auf § 894, 895, 897, 898 u. 899 Abs. 2.Vgl. ferner Freiw. G.G. § 102103, 119, 122-123. Auch eine Vormerkungkann eingetragen werden.