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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Schiffes auf anderem Wege ist im Bereich des bürgerlichen Rechtsausgeschlossen 8 . An nicht eingetragenen Schiffen kann nur einFaustpfandrecht bestellt werden 9 .
III. Wiesen. Das rechtliche Wesen des Schiffspfandrechtesist das eines Fahrnispfandrechtes, das aber weder Besitz voraus-setzt noch ein Recht auf den Besitz gewährt. Grundsätzlich findendaher die Vorschriften über das Fahrnispfandrecht insoweit An-wendung, als sie nicht durch den Bfandbesitz bedingt sind 10 . DasSchiffspfandrecht teilt insbesondere mit dem Faustpfandrecht dieUnselbständigkeit * 11 . Allein in zahlreichen Punkten ist es nachArt einer Hypothek geregelt, bei der das Schiffsregister die Rolledes Grundbuches spielt 12 . Demgemäfs gelten Abweichungen vomsonstigen Fahrnispfandrecht, die sämtlich dem Vorbilde desLiegenschaftsrechtes folgen und das Schiffspfandrecht stark einerSicherungshypothek an einem Grundstück annähern.
IV. Besonderheiten nach dem V o r b i 1 d e desLiegenschafts rechts.
1. Bestellung. Das Schiffspfandrecht wird gleich derSicherungshypothek durch dinglichen Vertrag und Eintragung be-stellt 18 . Es kann nur zur Sicherung einer Geldforderung von
durch Eintragung in das besondere Register für Pfandrechte an im Bau be-findlichen Schiffen; das Pfandrecht erlischt mit der Eintragung des Schiffes indas Schiffsregister, der Pfandgläubiger kann aber die Eintragung eines Pfand-rechts mit gleichem Range verlangen; im übrigen gelten die Vorschriften des
B.G.B.).
8 Ältere nicht eingetragene Pfandrechte bestehen fort; ihre Eintragungerfolgt im Wege der Berichtigung des Schiffsregisters; Brem. A.G. z. B.G.B.§ 45—52.
9 Dies gilt auch, soweit bisher eine Verpfändung durch Urkundungsakt(oben Anm. 1) zulässig war.
10 B.G.B. § 1266.
11 Daher kann es ohne Forderung weder entstehen noch fortbestehenund folgt unbedingt der Forderung. In der Ausschliefsung der Eigentümer-hypothek liegt der Hauptunterschied von der Sicherungshypothek, deren Un-selbständigkeit sich nur in Ansehung des Gläubigerrechtes, nicht in Ansehungdes Bestandes der Hypothek äufsert.
12 Das Verfahren bei Eintragung und Löschung von Pfandrechten imSchiffsregister ist im Freiw. G.G. § 100—124 durch Vorschriften geregelt, diesich an die Grundbuchordnung anlehnen.
13 B.G.B. § 1260 Abs. 1; dabei sind § 873 Abs. 2 und § 878 anwendbar.Vgl. Freiw. G.G. § 100—101, 106—111, 113—114, 116, 121—124. Die Ein-tragung ist nach § 120 auf dem Schiffszertifikat oder Schiffsbriefe und, wenneine Urkunde über die Pfandforderung vorgelegt wird, auch auf dieser zu ver-merken.