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2 (1905) Sachenrecht
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§ 171. Das Schiffspfandrecht.

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wurde \ Das Handelsgesetzbuch griff, obschon es im übrigen diebesonderen sachenrechtlichen Verhältnisse der Seeschiffe regelte,in diese Materie nicht ein 1 2 3 . Dagegen erhob das Binnenschiffahrts-gesetz für die in das Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffedie Eintragung in das Schiffsregister zur ausschliefslichen Ver-pfändungsform 8 . Durch das B.G.B. ist für alle in das Schiffs-register eingetragenen Schiffe ein gemeinrechtliches Registerpfand-recht geschaffen 4 5 .

II. Gegenstand. Den Gegenstand des Schiffspfandrechtskann jedes in das Schiffsregister eingetragene Seeschiff oder Binnen-schiff bilden 6 . Desgleichen die Schiffspart eines Mitreeders 6 . NachLandesrecht ist auch ein Registerpfandrecht an einem im Bau be-findlichen Schiff möglich 7 . Die Verpfändung eines eingetragenen

1 Das Preufs. A. L.R. I, 20 § 300 ff. ermöglichte die Verpfändung durchsymbolische Übergabe mittels gerichtlichen oder notariellen Vermerks aufden Schiffsurkunden (Beilbrief und Zertifikat oder sonstiger Eigentumsurkunde)und Übergabe einer beglaubigten Abschrift; das E.G. zum H.G.B. Art. 59setzte für Seeschiffe die Eintragung in das Schiffsregister des Heimatshafensan die Stelle (ausgedehnt auf Neuvorpommern und Rügen durch Ges. v. 26. Mai1873 § 48 ff., auf Schleswig-Holstein durch Ges. v. 27. Mai 1873 § 48 ff.). Vgl.ferner Oldenb. G. v. 3. Apr. 1876 u. 23. März 1889, Mecld.-Schw. V. v. 28. März1881, Liib. G. v. 18. Jan. 1882, Hamb. G. v. 27. Apr. 1885. Dazu Lewis inEndemanns Ilandb. IV 1 S. 21, Schröder ebenda S. 299 ff., Dernburg,Preufs. P.R. § 360 Z. 2, Stobbe-L ehmann § 165 Anm. 11.

- Für ganz Deutschland machte jedoch das E.G. zur Konk.O. § 14 dasAbsonderungsrecht im Konkurse von der Wahrung einer der beiden be-zeichneten Verpfändungsformen abhängig.

3 B.Sch.G. § 131137 (nach § 135 nur subsidiär); aufgehoben durch E.G.zum neuen H.G.B. Art. 12.

4 B.G.B. § 12591272. Vgl. Dernburg, B.G. § 276; Endemann, B.R.II § 142; Cosack, H.R. § 35 Z.2; H. Lehmann, B.R. II § 129; Ivnitzschkyb. Gruchot XLV 782 11'.; Schaps, Das deutsche Seerecht, 1897, S. 16 11'.;E. Boyens, Das deutsche Seerecht, Bd. II, 1901, S. 32 11'.; Biermann,Planck, Kober zu B.G.B. § 1259 11.

5 B.G.B. § 1259; R.Ges. v. 22. Juni 1899 § 4 ff.; B.Sch.G. § 119 ff.

6 B.G.B. § 1272. Das Pfandrecht an der Schiffspart steht, da die ReedereiEigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand ist, keineswegs einem Pfandrechtan einem gewöhnlichen Miteigentumsanteil gleich; es begründet keine Bruch-teilshaftung des Schiffes, sondern nur eine Haftung des durch die Gemeinschaftgebundenen Anteils in seinem sonderrechtlichen Bestände; darum kann es miteinem Pfandrecht am Schiff nicht konkurrieren, sondern wird durch ein solches,

auch wenn dieses jünger ist, beschränkt. Die Anwendung des § 1258 auf dasPfandrecht an einer Schiffspart ist ausgeschlossen; Planck Bern. 2 d,Kobe r Bern. 2; a. M. Biermann Bern. 2, zum Teil auch Iv n i t z s e h k yS. 825 ff.

1 E.G. z. H.G.B. Art. 20. Dazu Brem. A.G. z. B.G.B. § 30 (Verpfändung