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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

des Pfandgläubigers zur gekörigeu Aufbewahrung des Pfandes istteilweise verschärft 142 . Nach manchen Gesetzen gilt das Prinzipder reinen Sachhaftung, so dafs der Pfandgläubiger bei zufälligemUntergange des Pfandes seine Forderung verliert und ebenso beieinem Mindererlös keine Ausfallsforderung hat 148 . Einzelne Gesetzelegen darüber hinaus dem Pfandgläubiger die Tragung der vollenGefahr für den Untergang oder die Verschlechterung des Pfandesauf 144 .

Den öffentlichen Pfandleihanstalten kann durch Landesgesetzein Lösungsanspruch gewährt werden, so dafs sie eine ihnenvom Nichtberechtigten verpfändete Sache, auch wenn sie abhandengekommen war, dem Berechtigten nur gegen Ersatz des Pfand-schillings herauszugeben brauchen 146 .

§ 171. Das Schiffspfandrecht.

I. Geschichte. Im Anschlufs an das ältere deutsche Rechtbildeten die Partikularrechte eine Verpfändung von Schiffen durchöffentliche Beurkundung aus, wobei die Besitzübertragung zunächstmeist durch Übergabe der mit einem beglaubigten Vermerk ver-sehenen Schiffsurkunden oder ihrer beglaubigten Abschrift, mehrund mehr aber durch Eintragung in das Schiffsregister ersetzt

Androhung, in längeren Fristen, in Bestimmungen über Zeit und Ort der Ver-steigerung, in der Behandlung des Mehrerlöses (Zahlung oder Hinterlegung,ev. Anfall an die Ortsarmenkasse) und in der Regelung der Ersatzansprüchewegen ungehörigen Verkaufs (Verjährung in 5 Jahren); vgl. Preufs. G. § 1016,Sachs. § 6 ff., Württ. § 13 ff., Bad. § 13 ff., Anli. § 815, Lüb. § 12 ff. Dieöffentlichen Pfandleihanstalten können die Versteigerung durch einen ihrervereidigten Beamten bewirken lassen; Preufs. G. § 21 Abs. 2, Anhalt. § 24,Lüb. Leihhaus-O. § 24 ff.

142 Versicherungspflicht z. B. nach Bayr. Bekanntm. Nr. 3, Sachs. G. § 11,Anhalt. § 16. Verbot der Weiterverpfändung im Lüb. G. § 10.

143 Lüb. G. § 11 u. Leihhaus-O. § 23; Sachs. G. § 12; Anhalt. § 17. NachHamb. R. verliert wenigstens im Falle der zufälligen Vernichtung oder Be-schädigung des Pfandes der Pfandleiher oder das Leihhaus die Forderung;Stobbe-Lehmann § 165 Anm. 56.

144 So nach Lüb. G. § 20 u. Leilihaus-0. § 33, wenn der Verlust oderdie Beschädigung nicht vom Verpfänder verursacht oder durch die Beschaffen-heit des Pfandes entstanden ist, nach Sachs. G. § 12 u. Anhalt. |§ 17 wenigstensbei Brandschaden. Als Wert des Pfandes wird dabei das Anderthalbfacheder Forderung angenommen (nur beim Leihhaus in Lübeck dafür der bei derVerpfändung geschätzte Wert).

145 E.G. Art. 94 Abs. 2. Dazu Bayr. A.G. z. B.G.B. Art. 91, Bad. Art. 29,

Braunschw. § 63, Altenburg. § 91; Lüb. Leihhaus-O. § 21. ' ;