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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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Rechtssätze, nach denen einerseits die Zinsen einen festen Höchst-betrag nicht überschreiten dürfen 136 , andererseits der Verpfänder,während ihm gegenüber die Fälligkeit frühestens nach sechsMonaten eintritt, jederzeit das Pfand einlösen kann 187 . Sie ver-pflichten ferner den Pfandleiher, alle Pfänder in ein ordnungsmäfsiggeführtes rfandbuch einzutragen und über jedes Pfand einen dieEintragung wiedergebenden Pfandschein zu erteilen 138 . Die Ein-tragung in das Pfandbuch ist nach manchen Gesetzen aufser derEinigung und Übergabe erforderlich, um das Pfandrecht zu be-gründen 189 . Der Pfandschein ist ein unvollkommenes Wertpapier ;er legitimiert jeden Inhaber zur Ausübung der Rechte des benanntenVerpfänders, ohne dafs die Übertragung der Rechte nachgewiesenzu werden braucht; und die Einlösung des Pfandes erfolgt biszum Ablauf von drei Wochen nach der Fälligkeit des Darlehensnur gegen Rückgabe des Pfandscheins, während später der Ver-pfänder das Pfand auch ohne Vorlegung des Pfandscheins einlösenkann 140 . Für den Pfandverkauf gelten besondere Regeln, die sichjedoch an die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die regel-mäfsige Form des Selbstverkaufes anlehnen 141 . Die Verpflichtung

186 Das lreufs. G. § 13 gestattet monatlich 2 v. II. bei Darlehen biszu 30 Mark und 1 v. H. bei höheren Beträgen, erlaubt die Festsetzung, dafsdie Zinsen mindestens für 2 Monate zu zahlen sind, ordnet die Berechnungder Zinsen und verbietet jede sonstige Vergütung und das Vorausnehmender Zinsen. Ähnlich Anhalt. § 13, Lüb. 13. Vgl. Bayr. § 1, Sachs. § 1Württ. § 34, Bad. § 1.

137 Preufs. G. § 4 u. 7, Sachs. § 3, Württ. § 12, Bad. § 11, Anhalt. § 4-5,Lüb. § 4 u. 8.

138 Bei Verschiedenheiten des Inhaltes von Pfandbuch und Pfandscheingilt die dem Pfandleiher nachteiligere Feststellung; Preufs. G. § 6, Anhalt. § 6,Lüb. § 6 u. Leihhaus-O. § 14.

139 So nach Preufs. G. § 5, Altenb. § 5, Lüb. § 5 u. Leihhaus-O. § 13.Anders Sachs. § 5, Bad. § 9, Anhalt. § 6.

ho p r eufs. G. § 8 u. 17, Württ. § 7 u. 19, Bad. § 56, Anhalt. § 7 u. 19,Lüb. § 7 u. 9 nebst Leihhaus-O. § 1819. Der Pfandschein ist also dauerndein Legitimationspapier, dagegen nur eine bestimmte Zeit lang ein Einlösungs-papier. Wenn der Verpfänder und der Pfandscheininhaber das Pfand verlangen,darf der Pfandleiher nicht an einen von ihnen leisten, mufs vielmehr den Aus-gang des Rechtsstreites zwischen beiden abwarten; der Pfandscheininhabermufs dann seinen Rechtserwerb beweisen; Dernburg, B.R. III § 278 Z. 4.Brunner, Wertp. S. 235, will den Pfandschein als Papier mit der alternativenInhaberklausel behandeln.

141 Nach bisher. Recht erschien das Recht des aufsergerichtlichen Ver-kaufs vielfach als ein Vorrecht der Pfandleihanstalten und Pfandleiher; oben§ 169 S. 968 Anm. 69. .Jetzt bestehen die Besonderheiten in dem Wegfall der