§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.
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tum durch Besitzauftragung unter Zurückbehaltung von Miets-oder Leihbesitz auf den Gläubiger überträgt, für den Fall derBefriedigung aber entweder durch Beifügung einer auflösendenBedingung sich den Rückfall des Eigentums sichert oder dochdurch obligationenrechtliche Nebenabrede eine Forderung auf Rück-übertragung des Eigentums erwirbt 127 . Auch die aufschiebend be-dingte Sicherungsübereignung für den Fall der Nichterfüllung einerSchuld oder die Eingehung einer Verbindlichkeit zur Eigentums-übertragung für diesen Fall ist nicht ausgeschlossen 128 .
XVI. Pfandleihgewerbe. Für das Pfandleihgewerbe geltenbesondere Rechtssätze, die teilweise dem öffentlichen Recht au-gehören, teilweise aber auch das gemeine Privatrecht abwandeln 129 .
Das Pfandleihgewerbe wird schon seit dem Mittelalter durchöffentliche Pfandleihanstalten (montes pietatis, Leih-häuser) betrieben, die als gemeinnützige Einrichtungen zum Bestender ärmeren Volksklassen einst zu deu pia corpora gerechnet undmit mancherlei Privilegien (insbesondere der Befreiung vom kirch-lichen Zinsverbot) ausgestattet wurden und auch heute als öffent-liche Anstalten des Staates oder der Gemeinde bestehen 130 . DieLeihhäuser gewähren nach Mafsgabe ihrer staatlich verliehenenoder bestätigten Satzungen kleine Darlehen zu festem Zinssatz biszu einem bestimmten Betrage des Taxwertes geeigneter Sachen,die dafür zum Pfände gesetzt werden 1S1 .
127 Hierher gehören insbesondere die Rückkaufsgeschäfte, bei denen dieKreditgewährung in die Form des Kaufpreises, der Lösungsanspruch in dieForm des Rückkaufsrechtes gekleidet wird und nicht selten auch eine Rück-kaufspflicht besteht; vgl. Seuff. XLI Ar. 85 u. 86. Auch das sog. pignusirreguläre gehört hierher; oben Anm. 3.
128 Derartige Geschäfte sind nichtig, wenn sie eine Umgehung des Verbotsder lex commissoria in § 1229 bezwecken. Dies ist zweifellos ausgeschlossen,falls der Schuldner im unmittelbaren Besitz bleibt. Aber auch -wohl, wennder Gläubiger ein blofses Zurückbehaltungsrecht ohne Verkaufsrecht empfängt.Möglich ist auch hier die Einkleidung als Kaufgeschäft (Verkauf unter auf-schiebender Bedingung).— Aufschiebend bedingte Übereignung an den Schuldnerbegegnet hei dem Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Kaufpreisforderung,besonders hei den Abzahlungsgeschäften; vgl. Düringer u. HachenburgII 552 ff. Nach dem Schweiz. Entw. § 702 ist der Eigentumsvorbehaltwirkungslos; das Eigentum geht trotzdem über.
129 Soweit letzteres der Fall ist, schützt E.G. Art. 94 das Landesrecht.
i3° ygp Würzburger, Art. „Leihhäuser“ im Handwörterb. der Staats-
wiss. V 601 ff., u. die dort S. 611 angef. Schriften.
131 Das Nähere bestimmen die Reglements der einzelnen Leihhäuser; vgl.die Nachweise h. Gierke, Genossenschaftsr. I 1067 Anm. 77; Preufs. Kab.O.v. 29. Juni 1826 für die städtischen Leihhäuser, Stat. des Kön. Leihhauses in