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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

berechtigung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. NachEintritt der Verkaufsberechtigung kann er die Befriedigung ausdem Pfände in doppelter Weise suchen. Er kann zum Pfandver-kauf des Anteils schreiten. Er kann aber auch nunmehr einseitigund ohne Rücksicht auf eine einschränkende Vereinbarung unterden Miteigentümern die Aufhebung der Gemeinschaft fordern.Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt ihm das Pfandrechtan den Gegenständen, die an Stelle des Anteils treten 128 . DieseVorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn der Allein-eigentümer einen Bruchteil der Sache oder der Miteigentümereinen Bruchteil seines Anteils verpfändet.

XV. Eigentums Übertragung zur Sicherung. Nebender Verpfändung ist die Übereignung von Fahrnis zum Zweck derSicherung einer Forderung möglich. Sie braucht die besonderenErfordernisse der Pfandbestellung nicht zu erfüllen. Wird freilicheine Übereignung in einer zur Verpfändung ungeeigneten Formnur zum Schein vollzogen, um eine in Wahrheit gewollte Ver-pfändung zu verschleiern, so ist sie unwirksam 124 . Ist dagegender Übergang des Eigentums ernstlich gewollt, so wird die Eigen-tumsübertragung durch ihren Sicherungszweck nicht in Frage ge-stellt, da das Gesetz die Erreichung des Sicheruugszwecks durchandere Mittel als die Verpfändung nicht verbietet 126 und somiteine Gesetzesumgehung nicht vorliegt 126 . Auf diese Weise kannnun allerdings ein pfandrechtähnlicher Erfolg ohne Einräumungdes Pfandbesitzes erzielt werden, indem der Schuldner das Eigen-mann B.R. § 128, Endemann § 435 I b. Vgl. Planck Bein. 3 a, Bier-mann Bern. 1 b (anders 1. Anfl.).

123 Das Pfandrecht tritt nicht von selbst ein, sondern ist zu bestellen.Nach Eintritt der Verkaufsberechtigung ist der Gläubiger, wenn das Surrogatnicht Geld ist, auf den Pfandverkauf angewiesen.

124 R.Ger. II Nr. 45; Seuff. XL Nr. 190, XLVI Nr. 2; B.G.B. § 117.Vgl. Schweiz. Entw. § 703 (Vorentw. 707 Abs. 23).

126 Anders manche bisherige Partikularrechte, wie Württ. Pfandentwickl.Ges. Art. 16, Weimar. Pf.G. § 60, Anhalt. § 4, Oldenburg. Art. 31, Braunscliw.| 18, Sachs. Gb. § 292; vgl. Motive III 337. In der Vorschrift aber, dafs einFaustpfandrecht nur in bestimmter Weise bestellt werden kann, liegt keinVerbot einer Sicherungsübereignung; Seuff. XLI Nr. 85. Somit enthält auchdas B.G.B. kein derartiges Verbot.

126 R.Ger. II Nr. 44, XXVI Nr. 32, XXX Nr. 80, LVII Nr. 40, D. J.Z. VII 485;S e u ff. XLI Nr. 85 u. 86, XLVI Nr. 2, LVIII Nr. 34, LIX Nr. 129; L i n c k e 1 m a n n,Arch. f.b.R. VII 299ff.; Leonhardt b. GruchotXXV 217ff.; Endemann, B.R.§ 136Z.2 c; Dernburg, B.R. § 263 I 2; Düringer u. Hachenburg II 548 ff.A. M. Bähr, Urteile des Reichsgerichts S. 52 ff; Ilellwig, Arch. f. c. Pr.LXIV 369; Leist, Die Sicherung von Forderungen durch Übereignung, 1889.