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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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Empfänger noch unmittelbar oder mittelbar besitzt 116 . Das gesetz-liche Pfandrecht des Vermieters, Verpächters oder Gastwirts er-lischt, wenn die Sache rechtmäfsig vom Grundstück entfernt oderder Anspruch auf Zurückschaffung der unrechtmäl'sig entferntenSache nicht hinnen einem Monat seit erlangter Kenntnis geltendgemacht wird 117 .

Das Pfandrecht erlischt endlich durch Vereinigung mitdem Eigentum, falls nicht die Forderung mit dem Recht einesDritten belastet ist 118 . Doch gilt es nicht als erloschen, soweitder Eigentümer an seinem Fortbestehen ein rechtliches Interessehat 119 . Im übrigen ist ein Pfandrecht an eigner Sache auch inVerbindung mit einer Forderung nicht anerkannt 120 .

XIV. Pfandrecht an einem Bruchteil. Das Pfand-recht an einem Bruchteil ist Sachpfandrecht, hat aber Besonder-heiten 121 . Bildet den Gegenstand des Pfandrechts der Anteil einesMiteigentümers, so gewinnt der Pfandgläubiger eine dinglicheRechtsstellung in der Gemeinschaft der Miteigentümer; er übt dieRechte des pfandverhafteten Miteigentümers in Ansehung der Ver-waltung der Sache und der Art ihrer Benutzung aus 122 ; nur erund der Miteigentümer zusammen können vor Eintritt der Verkaufs-

116 H.G.B. § 440 Abs. 2, § 623 Abs. 2. Auch das Pfandrecht der Vor-männer dauert so lange fort; § 441 Abs. 1 S. 2.

117 B.G.B. § 560561. Die Entfernung ist unrechtmäfsig, wenn sie ohneWissen oder unter Widerspruch des Pfandgläubigers erfolgt; sie ist abertrotzdem rechtmäfsig, wenn sie im regelmäfsigen Geschäftsbetriebe stattfindetoder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn zur Sicherungoffenbar ausreichende Sachen Zurückbleiben.

118 B.G.B. § 1256 Abs. 1. Auch die belastete Forderung geht durch Ver-einigung nicht unter; oben § 147 S. 692 Anm. 65, unten § 172 VI.

119 B.G.B. § 1256 Abs. 2. Voraussetzung ist, dafs die Forderung nichtdurch Vereinigung erloschen ist, da dann das Pfandrecht notwendig erlischt.Der Eigentümer kann also nur bei einem Pfandrecht für fremde Schuld sichauf § 1256 Abs. 2 berufen, um sich z. B. im Falle des § 1225 den Vorrangvor nachstehenden Pfandgläubigern zu sichern oder um die auf ihn über-gegangene Forderung mit Pfandsicherheit zu übertragen. Vgl. auch Strohal,Deut. J.Z. VIII 373 ff.

120 Nach H.G.B. § 398 kann sich aber der Kommissionär, wenn er (wieregelmäfsig zunächst bei der Einkaufskommission) Eigentümer des Kommissions-guts ist, wegen der gedeckten Forderungen aus dem Gute wie ein Pfand-gläubiger befriedigen.

131 B.G.B. § 1258 (handelt nur vom Miteigentumsanteil, ist aber auf andereBruchteile entspecliend anzuwenden).

122 Das Nutzungsrecht selbst hat der Pfandgläubiger nur, wenn es ihmnach § 1213 eiugeräumt ist. Unrichtig Kober zu § 1258 Bern. 1 b; H. Leh-

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